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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2021
6 UF 19/21 -

Vater­schafts­anfechtung: Kein Erfordernis einer eidesstattlichen Versicherung bei unstreitigen Bestehens der biologischen Vaterschaft

Bestätigung der biologischen Vaterschaft durch Kindesmutter ausreichend

Für eine Vater­schafts­anfechtung des biologischen Vaters gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist dann keine eidesstattliche Versicherung erforderlich, wenn sämtliche Beteiligten und insbesondere die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall leitete ein Mann im Jahr 2020 beim Amtsgericht Frankenthal ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete der leibliche Vater des Kindes zu sein. Dies wurde durch die Kindesmutter und ihrem Partner bestätigt. Der leibliche Vater legte keine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt vor, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe. Das Amtsgericht wies die Vaterschaftsanfechtung zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des biologischen Vaters.

Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nicht erforderlich

Das Oberlandesgerichte Zweibrücken führte zum Fall aus, dass für die Vaterschaftsanfechtung des potentiell biologischen Vaters grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich sei. Dies sei eine Verfahrensvoraussetzung, um Anfechtungen durch irgendeinen interessierten Mann ins Blaue hinein zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt sei aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. In diesem Fall bedürfe es nicht des Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankenthal, Beschluss vom 25.01.2021
    [Aktenzeichen: 71 F 175/20]
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Dokument-Nr.: 30399 Dokument-Nr. 30399

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