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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2009
3 W 182/08 -

Auch in Gebäuden mit Wohnungen und gewerblich genutzten Flächen muss Prostitution nicht geduldet werden

Prostitution ist mit sozialen Unwerturteil behaftet

Wer Eigentümer einer Einheit eines in einem Gewerbegebiet liegenden Gebäudes ist, das teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzt wird, kann von einem anderen Eigentümer verlangen, dass in dem Gebäude nicht der Prostitution nachgegangen wird. Zwei erlaube das Prostitutionsgesetz die Ausübung der Prostitution, jedoch ist sie noch immer mit einem sozialen Unwerturteil behaftet. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

Die Beteiligten sind Eigentümer von Wohnungen oder gewerblich genutzten Einheiten eines Gebäudes, das in einem Gewerbegebiet liegt. In einer Einheit befindet sich ein KFZ - Sachverständigenbüro, in einer weiteren eine KFZ - Reparaturwerkstatt, fünf weitere Wohnungen werden nur zu Wohnzwecken genutzt und in drei vermieteten Wohnungen wird der Prostitution nachgegangen.

Wohnungseigentümer wollen Prostitution untersagen

Diese Nutzung zur Ausübung der Prostitution wollten die übrigen Wohnungseigentümer und die Eigentümer der gewerblich genutzten Einheiten nicht hinnehmen und verlangten von den Eigentümern der betroffenen Wohnungen Unterlassung.

OLG bejaht Eigentumsstörung

Das Oberlandesgericht gab ihnen, wie schon das Landgericht, in vollem Umfang Recht. Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Ausübung der Prostitution auch heute noch mit einem sozialen Unwerturteil behaftet sei. Die Verbesserung der sozialen Stellung der Prostituierten durch das Prostitutionsgesetz habe hieran nichts geändert. Das soziale Unwerturteil führe auch in einem teils gewerblich genutzten Gebäude erfahrungsgemäß zu einer erschwerten Vermietbarkeit und Verkäuflichkeit der anderen Einheiten. Die hierin liegende Eigentumsstörung müssten die übrigen Eigentümer nicht hinnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2009
Quelle: ra-online, OLG Zweibrücken

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Dokument-Nr.: 7419 Dokument-Nr. 7419

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