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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021
- 1 U 63/19 -
Verzögerte Ausfahrt aus Waschstraße begründet Halterhaftung
Erhebliches Mitverschulden wegen Bremsvorgangs innerhalb der Waschstraße
Kommt es zu einer Fahrzeugbeschädigung, weil ein Fahrzeug erst verzögert aus der Waschstraße fährt und der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs daher bremst, haftet dafür der Halter des mit Verzögerung aus der Waschstraße gefahrenen Fahrzeugs gemäß § 7 StVG. Jedoch trifft dem Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs wegen des Bremsvorgangs ein erhebliches Mitverschulden. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2016 wurde ein Fahrzeug innerhalb einer
Landgericht wies Schadensersatzklage ab
Das Landgericht Kaiserslautern wies die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Oberlandesgericht bejaht teilweise Halterhaftung wegen verzögertem Verlassen der Waschstraße
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Der Beklagte hafte als Halter seines Fahrzeugs für die Unfallfolgen gemäß § 7 StVG. Denn das Beklagtenfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Betrieb im Sinne der Vorschrift befunden. Zwar befinde sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen
Erhebliches Mitverschulden wegen Bremsvorgangs
Dem Kläger sei aber ein erhebliches
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2021
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 05.02.2019
[Aktenzeichen: 3 O 335/17]
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Dokument-Nr. 29958
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