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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2019
1 U 101/17 -

Bei Beschädigung eines Grund­stücks­bestand­teils besteht kein Anspruch auf Ersatz der Wieder­herstellungs­kosten

Schadens­ersatz­anspruch richtet sich nach Ersatz der Wertminderung des Grundstücks

Wird ein Grund­stücks­bestand­teil vom Mieter beschädigt, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Wieder­herstellungs­kosten. Vielmehr ist der Schadens­ersatz­anspruch des Vermieters auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks gerichtet. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Vermieterin von Gewerberäumen im Jahr 2014 gegen den Insolvenzverwalter ihrer Mieterin unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass der Insolvenzverwalter eine in die Mietsache eingebaute und im Eigentum der Vermieterin stehende Verkaufstheke abgebaut und verkauft hatte. Die Kosten für die Wiederherstellung der Theke in Höhe von etwa 2.500 Euro verlangte sie vom Insolvenzverwalter ersetzt. Das Landgericht Zweibrücken gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Insolvenzverwalters.

Kein Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied zu Gunsten des Insolvenzverwalters. Zwar stehe der Vermieterin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dieser sei jedoch nicht auf Ersatz der Wiederherstellungskosten gerichtet. Da die eingebaute Verkaufstheke ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gewesen sei und sie durch den Abbau in ihrem Wesen zerstört worden sei, habe sich der Schadensersatzanspruch lediglich auf Ersatz der Wertminderung des Grundstücks gerichtet. Der Schaden bemesse sich nach der Differenz des Verkehrs- bzw. Mietwerts der Räumlichkeiten vor und nach Abbau der Theke.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 25.08.2017
    [Aktenzeichen: 1 O 102/14]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Mietrecht | Schadensersatzrecht

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Dokument-Nr.: 27460 Dokument-Nr. 27460

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Kommentare (1)

 
 
Simone schrieb am 03.06.2019

Was ist denn das für ein Quark? Der Insolvenzverwalter hat sich rechtswidrig verhalten, in dem er eine Sache, die von ihm ausgesondert hätte werden müssen, einfach "geklaut" hat. Damit muss er nicht nur den Zeitwert ersetzen, sondern ist aufgrund seines Fehlverhaltens selbst schadensersatzpflichtig für die Differenz vom Zeitwert zum Wiederbeschaffungswert.

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