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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014
- 7 U 35/14 -
Degenerative Vorschäden am Schultergelenk rechtfertigen bei fehlender Behandlungsbedürftigkeit sowie Funktionsbeeinträchtigung keine Kürzung einer Invaliditätsentschädigung
Private Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet
Führt eine unfallbedingte Schulterverletzung zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung, kann eine private Unfallversicherung zur Zahlung einer Invaliditätsentschädigung verpflichtet sein. Liegen degenerative Vorschäden am Schultergelenk vor, rechtfertigt dies dann keine Kürzung der Entschädigung, wenn die Vorschäden vor dem Unfall weder behandlungsbedürftig waren noch zu einer Funktionsbeeinträchtigung geführt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2011 rutschte ein Mann, beim Entladen von Ware aus seinem vor seiner Gaststätte abgestellten Pkw, auf einer vereisten Stelle aus und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Da die Verletzungsfolgen zu einer dauerhaften
Kein Recht zur Kürzung der Invaliditätsentschädigung
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des klägerischen Versicherungsnehmers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Unfallversicherer sei nicht berechtigt gewesen, die Invaliditätsentschädigung zu kürzen. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass bei dem Kläger nicht unerhebliche, über das geschlechts- und altersentsprechende Maß hinausgehende, degenerative
Unerheblichkeit der Vorschäden aufgrund fehlender Behandlungsbedürftigkeit und Funktionsbeeinträchtigung
Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Oberlandesgericht, dass der Kläger hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Heilbronn, Urteil vom 28.01.2014
[Aktenzeichen: 4 O 223/12]
Jahrgang: 2015, Seite: 99 VersR 2015, 99 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 342 zfs 2015, 342
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Dokument-Nr. 24144
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