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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.05.2012
- 7 U 182/11 -
Kauf einer Eigentumswohnung mitsamt Tiefgaragenstellplatz: Erforderliche 4 Fahrbewegungen sowie Einklappen eines Außenspiegels zum Ausparken begründet Mangelhaftigkeit des Stellplatzes
Fehlende Funktionstauglichkeit des Stellplatzes rechtfertigt Minderung des Kaufpreises
Wer eine Eigentumswohnung mitsamt einem Tiefgaragenstellplatz kauft, kann erwarten, dass zum Ausparken aus dem Stellplatz keine 4 Fahrbewegungen sowie ein Einklappen eines Außenspiegels erforderlich sind. Ist dies dennoch der Fall liegt ein Mangel der Kaufsache vor, der eine Minderung des Kaufpreises rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2005 kaufte eine Frau eine noch zu bauende
Recht zur Kaufpreisminderung bestand
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie sei berechtigt gewesen den Kaufpreis zu mindern (§ 638 Abs. 1). Der Tiefgaragenstellplatz sei mangelhaft gewesen, da er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass unter Zuhilfenahme eines Einparksystems für das Einparken mindestens drei Fahrbewegungen (sprich ein Korrekturzug) und für das Ausparken mindestens vier Fahrbewegungen (sprich zwei Korrekturzüge) sowie das Einklappen eines Außenspiegels erforderlich waren.
4 Fahrbewegungen sowie Einklappen eines Außenspiegels für Ausparken unzumutbar
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts entspreche es nicht den Anforderungen eines Tiefgaragenstellplatzes, wenn ein durchschnittlicher Autofahrer zum Ausparken mindestens zwei Korrekturzüge ausführen und einen Außenspiegel einklappen muss. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass dies den Einsatz einer Einparkhilfe erforderte. Ohne eine solche Hilfe seien mehr Korrekturzüge notwendig, um ein Zusammenstoß mit einem Hindernis zu vermeiden. Diese Bedingungen seien der Käuferin unzumutbar gewesen. Sie habe erwarten dürfen, dass der
Vereinbarkeit des Stellplatzes mit den anerkannten Regeln der Technik unerheblich
Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, ob der
Errichtete Betonsäule stellte Mangel des Tiefgaragenstellplatzes dar
Darüber hinaus habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts die unmittelbar neben dem Tiefgaragenstellplatz errichtete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011
[Aktenzeichen: 25 O 56/07]
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Dokument-Nr. 17512
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