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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012
7 U 157/11 -

Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter: Fehlerhafte Angaben zum Gesundheitszustand können nicht als arglistigen Täuschung gewertet werden

OLG Stuttgart verneint Zulässigkeit des Rücktritts der Versicherung wegen "unvollständiger Antworten" des Versicherungsnehmers

Werden einem Verbraucher bei einem Versicherungsvertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass dieser sie nicht erfassen kann, kann sich der Versicherer nicht auf einen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung oder auf einen Rücktrittsgrund wegen "unvollständiger Antworten" beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin im Rahmen des Abschlusses einer Rentenversicherung mit Todesfallschutz und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit der Versicherungsvertreterin das die Gesundheitsfragen enthaltende Antragsformular durchgearbeitet. Sie hatte später Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beansprucht. Dabei hatte sich herausgestellt, dass sich die Versicherungsnehmerin entgegen ihrer Angaben wegen Depressionen und Schizophrenie in Behandlung befunden hatte. Die Versicherung hatte hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Vertag erklärt. Hiergegen hatte die Kundin geklagt.

Gericht verneint arglistiges Verhalten der Versicherten

Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte in zweiter Instanz zu Gunsten der Versicherungsnehmerin, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Eine wirksame Anfechtung liege nicht vor. Zwar habe die Versicherungsnehmerin den Versicherer objektiv nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt. Sie habe sie aber auch nicht darüber getäuscht. Der Antrag sei durch die Versicherungsvertreterin im Beisein der Versicherten ausgefüllt worden, nachdem dieser die Fragen vorgelesen worden seien. Allerdings sei dies so schnell erfolgt, dass ein ordnungsgemäßes Stellen und Verstehen der Fragen nicht als gegeben angesehen werden könne. Daher erübrige sich die Frage nach einer arglistigen Täuschung. Allerdings ergebe sich aus dem Zusammenhang der gestellten Fragen, dass selbst bei sachgerechter Erhebung der Gesundheitsfragen ein arglistiges Verhalten der Versicherten nicht gegeben sei.

Rentenversicherung besteht unverändert fort

Die Rentenversicherung nebst Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz sei daher nicht durch die Erklärung der Versicherungsgesellschaft vom 13. Mai 2008 beendet oder geändert worden, sondern bestehe darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Dokument-Nr.: 14206 Dokument-Nr. 14206

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