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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014
7 U 121/14 -

Leistungsfreiheit der Voll­kasko­versicherung aufgrund Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle

Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestands des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) nicht erforderlich

Verlässt ein Pkw-Fahrer den Unfallort ohne erforderliche Feststellungen zum Unfallhergang zu ermöglichen, verletzt er seine Aufklärungspflicht aus E.1.3 AKB 2008. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Voll­kasko­versicherung besteht dann nicht. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) kommt es dabei nicht an. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 kam ein Autofahrer gegen 2.30 Uhr von der Straße ab und streifte mit der rechten Fahrzeugseite eine Betonmauer. Da seiner Einschätzung nach kein erheblicher Schaden an der Mauer entstanden war, verließ er den Unfallort. Erst eine Woche später informierte er die Polizei. Seiner Vollkaskoversicherung zeigte er den Unfall im August 2013 an. Diese verweigerte eine Schadensregulierung und verwies zur Begründung auf die Aufklärungspflicht aus E.1.3 AKB 2008. Danach ist ein Versicherungsnehmer verpflichtet den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu den Umständen des Schadensereignisses zu ermöglichen. Die Versicherung warf dem Autofahrer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor. Dieser ließ dies nicht gelten. Seiner Meinung nach komme eine Aufklärungspflichtverletzung nur in Betracht, wenn er sich gemäß § 142 StGB unerlaubt vom Unfallort entfernt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Der Autofahrer erhob daher Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Heilbronn wies die Klage ab. Da der Autofahrer vorsätzlich und arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt habe, sei die Vollkaskoversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Autofahrers.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Autofahrers zurück. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe nicht bestanden, da der Autofahrer die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Er habe nämlich den Unfallort verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu den Umständen des Schadensereignisses zu ermöglichen. Es habe nicht mehr festgestellt werden können, ob der Autofahrer nicht möglicherweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden habe und somit der Versicherungsschutz aus diesem Grund ganz oder zum Teil weggefallen wäre.

Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht erforderlich

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es nicht darauf angekommen, ob sich der Autofahrer zugleich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar gemacht habe. Dies sei aber ohnehin der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart. ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20.06.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 24/14 Mo]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 286
NJW-RR 2015, 286
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2015, Seite: 444
VersR 2015, 444
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 96
zfs 2015, 96

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Dokument-Nr.: 23810 Dokument-Nr. 23810

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