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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2015
- 4 Ws 472/14 (V) -
Nutzung einer E-Zigarette durch Strafgefangenen kann aufgrund Missbrauchsgefahr untersagt werden
Gesundheitsschutz rechtfertigt angesichts der ungeklärten Risiken nicht Nutzung einer E-Zigarette
Einem Strafgefangenen kann die Nutzung einer E-Zigarette im Haftraum untersagt werden, wenn die Justizvollzugsanstalt konkrete Missbrauchsrisiken benennt. Der Strafgefangene kann die Zulassung der E-Zigarette nicht mit dem Hinweis auf den Gesundheitsschutz verlangen, da die gesundheitlichen Risiken durch die Nutzung einer E-Zigarette nicht geklärt sind. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 beantragte ein Strafgefangene bei der Justizvollzugsanstalt die Genehmigung einer E-Zigarette. Dieser Antrag wurde mit dem Hinweis auf eventuell bestehende Missbrauchsrisiken abgelehnt. Der Strafgefangene behauptete jedoch die E-Zigarette zum Abgewöhnen des Rauchens zu benötigen. Er ging daher gerichtlich gegen den Ablehnungsbescheid vor. Das Landgericht Ravensburg wies den Antrag auf Zulassung der E-Zigarette ebenfalls zurück. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen.
Kein Anspruch auf Zulassung der E-Zigarette nach § 25 Abs. 1 JVollzGB I BW
Das Oberlandesgericht Stuttgart führte zum Fall zunächst aus, dass dem Strafgefangenen nicht nach § 25 Abs. 1 des Ersten Justizvollzugsgesetzbuches Baden-Württemberg (JVollzGB I BW) ein Anspruch auf Zulassung der E-Zigarette zugestanden habe. Nach dieser Vorschrift sei lediglich das
Keine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 1 JVollzGB I BW
Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 JVollzGB I BW sei auch nicht entsprechend anzuwenden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die
Kein Recht zum Besitz der E-Zigarette unter Gesichtspunkt medizinischer Versorgung
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich ein Recht zum Besitz einer E-Zigarette nicht aus § 33 des Dritten Justizvollzugsgesetzbuches Baden-Württemberg (JVollzGB III BW) ergeben. Denn die
Mögliche Missbrauchsgefahr kann Untersagung der E-Zigarette rechtfertigen
Das Oberlandesgericht verwies schließlich darauf, dass ein Strafgefangener ein Gegenstand zur Freizeitbeschäftigung, wie etwa eine E-Zigarette, besitzen dürfe, wenn dadurch nicht die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet werde (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III BW). Die Justizvollzugsanstalt müsse das von dem Gegenstand ausgehende Gefahrenpotential sowie das Ausmaß eines eventuell notwendig werdenden zusätzlichen Kontrollaufwands prüfen. Dem sei die Justizvollzugsanstalt jedoch nicht nachgekommen. Es sei nicht näher begründet worden, welche Missbrauchsrisiken mit der
Berücksichtigung gesundheitlicher Interessen der Strafgefangenen
Im Rahmen der Prüfung der Genehmigung von Freizeitgegenständen müssen zwar auch die gesundheitlichen Interessen der Strafgefangenen berücksichtigt werden. Da jedoch die gesundheitlichen Nutzen einer E-Zigarette ungeklärt seien, könne sich der Strafgefangene nicht auf gesundheitliche Belange stützen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2015
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ravensburg, Beschluss vom 03.12.2014
Jahrgang: 2015, Seite: 481 NStZ 2015, 481
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Dokument-Nr. 21715
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