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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005
2 U 57/05 -

Zur Irreführung durch einen Vereinsnamen

Entscheidung im Streit um Rettungsflieger

Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Streit der Deutschen Rettungsflugwacht mit dem beklagten konkurrierenden Verein das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.03.2005 (36 O 60/04) im wesentlichen bestätigt.

Auch das Oberlandesgericht hält die Namensführung des Beklagten, die neben anderen Beanstandungen seines Werbeauftretens das Schwergewicht des Rechtsstreits bildete, für irreführend und hat ihn verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere bei der Werbung von Vereinsmitgliedern, weiterhin unter dem Namen „Internationaler RettungsFlug e.V.“ aufzutreten.

Mit seiner Unternehmensbezeichnung erwecke der Beklagte den Eindruck, dass Kernleistung des Unternehmens der rettende Flug sei, dass das Unternehmen also selbst über solche Rettungsgerätschaften mit einer entsprechend fachlich ausgebildeten Begleitmannschaft verfüge, was nicht der Fall ist. Darin liege der Irreführungsgehalt des Vereinsnamens. Allerdings hat das Oberlandesgericht dem Beklagten eine Umstellungsfrist bis 28.02.2006 eingeräumt, damit er Gelegenheit hat, den Vereinsnamen zu ändern. Erst danach kann der Kläger das gerichtliche Unterlassungsgebot durchsetzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 08.12.2005

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Dokument-Nr.: 1431 Dokument-Nr. 1431

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