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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.09.2017
2 U 11/17 -

Schwimmbadbetreiber darf gleichzeitiges Springen von mehreren Ebenen eines Sprungturms nicht erlauben

Haftung des Schwimm­bad­betreibers für Badeunfall eines Badegastes

Ein Schwimmbadbetreiber darf das gleichzeitige Springen von mehreren Ebenen eines Sprungturms nicht erlauben. Kommt es zu einem Badeunfall, weil ein Springer auf einen noch im Eintauchbecken befindlichen Badegast trifft, haftet dafür der Schwimmbadbetreiber. Jedoch kann dem verunglückten Badegast ein Mitverschulden wegen "Handelns auf eigener Gefahr" angerechnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 verunglückte ein 35-jähriger Familienvater bei einem Badeunfall in einem Freibad tödlich. Er war von einem Sprungturm aus 5 m Höhe in das Eintauchbecken gesprungen. Kurz nach ihm sprang ein anderer Badegast vom 10 m Turm und prallte im Eintauchbecken mit dem Familienvater zusammen. Der Familienvater erlitt dabei schwere Kopfverletzungen, woran er verstarb. Es war gängige Praxis im Freibad, dass sämtliche Plattformen des Sprungturms zeitgleich offen waren. Jeder Badegast, der springen wollte, vergewisserte sich zunächst, ob das Eintauchbecken frei war und rief dann laut zum Beispiel "5er springt". Zum Unfallzeitpunkt war das Freibad sehr voll und der Sprungturm wurde sehr stark genutzt. Die Ehefrau und die Kinder des Verunglückten klagten schließlich unter anderem gegen den Schwimmbadbetreiber auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht gab Schadensersatzklage statt

Das Landgericht Heilbronn gab der Schadensersatzklage statt. Es warf dem Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor. Er habe sicherstellen müssen, dass nicht zeitgleich von allen Ebenen des Sprungturms gesprungen werden konnte. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein. Er meinte, der verunglückte Familienvater habe auf eigene Gefahr gehandelt. Dafür hafte er als Schwimmbadbetreiber nicht.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Auch seiner Auffassung nach habe der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei einem Springen von mehreren übereinander liegenden Plattformen müsse gewährleistet sein, dass nicht mehrere Springer gleichzeitig springen und das der Nächste erst dann springt, wenn das Eintauchbecken frei ist. Dieser sichere Ablauf sei bei einer rein akustischen Verständigung der Springer ohne Sichtkontakt nicht gewährleistet. Denn der Ruf könne durch andere Geräusche übertönt werden. Auch eine optische Kontrolle des Eintauchbeckens genüge nicht. Denn es können mehrere Springer gleichzeitig feststellen, dass das Becken frei ist. Zudem springen Badegäste mit Anlauf, wobei eine Kontrolle des Beckens unmittelbar vor dem Sprung nicht möglich sei.

Kein Ausschluss der Verkehrssicherungspflicht aufgrund offensichtlicher Gefahr

Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht deshalb ausgeschlossen, so das Oberlandesgericht, weil die Gefahr für die Badegäste offensichtlich sei. Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass jeder Badegast die Praxis im Freibad kannte. Zudem sei mit dem unbesonnen Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu rechnen.

Mitverschulden aufgrund "Handelns auf eigener Gefahr"

Das Oberlandesgericht rechnete dem Familienvater aber ein Mitverschulden von 25 % wegen "Handelns auf eigene Gefahr" an. Denn für ihn als mehrfachen Besucher des Freibads sei der mangelhaft organisierte Sprungbetrieb erkennbar gewesen. Die Konstellation sei vergleichbar mit Glatteisunfällen, bei denen der Geschädigte die durch die Glätte bedingte Sturzgefahr erkennt und eine geeignete Ausweichmöglichkeit besteht. Der höhere Haftungsanteil liege aber beim Beklagten, da dieser durch die unterlassene Organisation des Sprungbetriebs die maßgebliche Erstursache für den Badeunfall gesetzt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil vom 21.12.2016
    [Aktenzeichen: 6 O 135/16]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 90
MDR 2018, 90
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 146
NJW-RR 2018, 146

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Dokument-Nr.: 27841 Dokument-Nr. 27841

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