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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2017
19 VA 17/16 -

SWR-Rundfunk­beitrags­satzung schließt Barzahlung des Rundfunkbeitrags in wirksamer Weise aus

Regelung in SWR-Rundfunk­beitrags­satzung erweist sich als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 10 der SWR-Rundfunk­beitrags­satzung in wirksamer Weise eine Barzahlung des Rundfunkbeitrags ausschließt.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens möchte ihren Rundfunkbeitrag in bar entrichten. § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung, der Zahlung auf ein Beitragsabwicklungskonto bestimmt, verstoße nach ihrer Auffassung gegen höherrangiges Recht. Die Antragstellerin sieht den SWR im Annahmeverzug und möchte das Geld daher nach § 372 Satz 1 BGB hinterlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2016 hat das Amtsgericht Reutlingen die Annahme eines Betrages von 60,98 Euro zurückgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Hinterlegung, insbesondere Gläubigerverzug, nicht erfüllt seien. Die Antragstellerin hat dagegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der genannte Betrag befindet sich in vorläufiger Verwahrung bei der Landesoberkasse.

SWR darf Barzahlungen ausschließen

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, aber nicht begründet ist. Der SWR sei gemäß § 10 seiner Rundfunkbeitragssatzung berechtigt, die Beitragszahlungen nur in Form von Buchgeld anzunehmen und Barzahlungen auszuschließen.

Gericht verneint Verstoß gegen übergeordnetes Recht

Diese Satzungsregelung verstoße nicht gegen übergeordnetes Recht. Die von der Antragstellerin angeführten Art. 128 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. § 14 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBankG) beträfen das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu regeln bzw. diese auszugeben. Damit solle aber nicht etwa eine Erfüllung von Forderungen durch Überweisungen verboten oder auch nur ein Vorrang von Barzahlungen begründet werden. Nichts anderes folge – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus der Empfehlung der Kommission vom 22. März 2010 (2010/191/EU) über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel. Denn diese unverbindliche Regelung beschäftige sich nicht mit dem Verhältnis von Bar- und Buchgeld, sondern ausschließlich mit dem Status des gesetzlichen Zahlungsmittels und lasse selbst dort Ausnahmen von der Annahmepflicht bei Barzahlungen in bestimmten Fällen zu.

Regelung der Beitragssatzung im Hinblick auf Massengeschäft der Beitragseinziehung angemessen und verhältnismäßig

Auch ein Verstoß der Satzungsregelung gegen Grundrechte, insbesondere Freiheitsrechte aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, liegt nicht vor. In der Abwägung der individuellen Rechte mit den Organisationsrechten, die aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag folgen, zeige sich die Regelung des § 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung als zweckmäßig, verhältnismäßig und angemessen, um das Massengeschäft der Beitragseinziehung zu organisieren.

Rechtsbeschwerde zum BGH nicht zugelassen - Vorlage an den EuGH nicht erforderlich

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung hielt der Gericht nicht für angezeigt, da die Vorlagepflicht unter anderem dann entfalle, wenn die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

Relevante Normen

§ 10 der SWR-Rundfunkbeitragssatzung

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,

2. Einzelüberweisung,

3. Dauerüberweisung.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.

(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

§ 372 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Reutlingen, Beschluss vom 01.08.2016
    [Aktenzeichen: HL 66/16]
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Kommentare (3)

 
 
Gabriel van Helsing schrieb am 11.07.2017

Ebenso, dass diese Haushaltsabgabe für den ÖR keine zusätzliche Steuer sein soll, hat ein Geschmeckle.

Bei uns in der Gemeinde, sind 4 Richter nach ihrer Pensionierung, bei verschiedenen Parteien unter gekommen. Von Wirtschaftsstrafkammer bis Landes-Sozialgericht aus dem Nachbarort, alles vertreten.

Wenn ich dann lese, Fernsehräte wären unabhängig, sollte mal die einzelnen Landesrundfunkanstalten aufröseln. Sogar ein Ex-Landes Ministerpräsident kassiert dort noch sein Zubrot zur kargen Pension.

Oder nennt sich das dann immer noch Diät?

Elmar Damrau schrieb am 10.07.2017

Noch eine Anmerkung zu den aussergewöhnlichen Begleitumständen, die aus dem Beschluss nicht hervorgehen:

Der Beschluss wurde vom Hessischen Rundfunk bereits in einem anderen Verfahren als Argumentationsgrundlage genutzt, bevor der Anwalt der Klägerin überhaupt etwas davon erfahren hat. Die Klägerin hat von diesem Beschluss erst durch eine Kostenrechnung des OLG Stuttgart Kenntnis erhalten, die ihr ungefähr 2 Wochen nach dem Beschluss zugegangen ist.

Nebenbei ist es absolut unverständlich, wie ein normaler Mensch - auch angesichts der EG Verordnung Nr. 974/98, insbesondere der Artikel 10 und 11 - zu dem Schluss kommen kann, die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts sei derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe.

Eine Anhörungsrüge wurde zusammen mit dem Antrag, die beteiligten Richter für befangen zu erklären, gestellt. Langsam kristallisiert es sich heraus, dass mit dem Begriff organisierte Kriminalität tatsächlich §339 StGB gemeint sein muss.

Peter Kroll schrieb am 05.07.2017

Wenn der Staat es so will, werden die Richter, besonders die unabhängigen, alles beschließen und für Recht erklären, so wie es gewünscht wird....

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