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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2019
17 UF 87/18 -

Intaktes Verhältnis zu leiblichen Eltern schließt Voll­jährigen­adoption nicht aus

Kein Ausschluss der sittlichen Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB

Hat der Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern, so steht dies einer Voll­jährigen­adoption nicht entgegen. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ist deshalb nicht ausgeschlossen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2017 musste das Amtsgericht Stuttgart über eine Volljährigenadoption entscheiden. Eine Tante wollte ihre erwachsene Nichte mit Einwilligung deren Eltern adoptieren. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Adoption ab. Es sah kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden und begründete dies unter anderem damit, dass die Anzunehmende ein intaktes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Beteiligten.

Zulässigkeit der Volljährigenadoption trotz intaktem Verhältnis zu leiblichen Eltern

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Beteiligten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und der Annehmenden werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischen der Anzunehmenden und ihren leiblichen Eltern ein intaktes Verhältnis besteht. Die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB sei deshalb nicht ausgeschlossen. Das Gesetz sehe ein solches Ausschlusskriterium nicht vor. Da bei einer Volljährigenadoption das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht erlischt, mute die Rechtsordnung dem volljährigen Angenommenen zu, mit dem Umstand, mehr als zwei Eltern zu haben, umgehen zu können. Die Vorschrift des § 1767 Abs. 1 BGB solle vor allem Missbräuchen vorbeugen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2018
    [Aktenzeichen: 21 F 1209/17]
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Dokument-Nr.: 28738 Dokument-Nr. 28738

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