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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2016
- 16 UF 195/15 -
Geschiedenem Ehegatten steht aufgrund eigenmächtigen Verkaufs des gemeinsamen Pkw durch Ex-Frau Schadensersatzanspruch zu
Keine Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB
Dient ein während der Ehe gekaufter Pkw dem ehelichen Zusammenleben, so steht er gemäß § 1568 b Abs. 2 BGB grundsätzlich im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten. Verkauft die Ehefrau das Fahrzeug ohne Zustimmung des Ehemanns, steht ihm ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB wird durch die Regelung des § 1568 b Abs. 2 BGB verdrängt. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im September 2011 getrennt. Nach der
Amtsgericht verneint Schadensersatzanspruch
Das Amtsgericht Bad Solgau verneinte einen Schadensersatzanspruch des Ex-Manns. Denn dieser habe nicht nachweisen können, dass seine Ex-Frau durch den
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch in Höhe des hälftigen Kaufpreises
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten des Ex-Manns und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ex-Mann habe gemäß § 823 BGB ein Anspruch auf
Gemeinsames Eigentum am verkauften Pkw
Die gemeinsame Eigentümerschaft am Pkw habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts aus § 1586 b Abs. 2 BGB ergeben. Danach gelte
Keine Anwendung der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB
Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB sei durch die speziellere Regelung des § 1568 b Abs. 2 BGB verdrängt worden, so das Oberlandesgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Saulgau, Beschluss vom 16.07.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 1665 NJW 2016, 1665 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 230 NJW-Spezial 2016, 230
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Dokument-Nr. 23657
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