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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017
13 W 13/17 -

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"

Wort "Unsinn" stellt unsachliche und herabsetzende Äußerung dar

Bezeichnet ein Sachverständiger die Frage eines Prozess­be­vollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hechingen zur Klärung der Frage, ob die Schwelle an der Eingangstür des errichteten Gewerbegebäudes mangelhaft sei oder nicht, wurde im Januar 2017 ein Sachverständiger angehört. Auf die Frage eines Prozessbevollmächtigten, ob nicht unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Ausführung ohne Türschwelle den anerkannten Regeln der Technik entspreche, antwortete der Sachverständige, dass die Frage Unsinn sei und ihn solche arbeitsrechtlichen Themen nicht interessieren. Der Sachverständige wurde aufgrund dieser Äußerung vom Prozessbevollmächtigten als befangen abgelehnt. Da das Landgericht dies nicht so sah und das Befangenheitsgesuch daher abwies, legte der Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein.

Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Beschwerde für begründet und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Sachverständige sei gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Denn das Wort "Unsinn" sei schon im allgemeinen Sprachgebrauch eine unsachliche und herabsetzende Äußerung. Dem Sachverständigen habe es an der gebotenen Sachlichkeit fehlen lassen. Selbst wenn er gemeint habe, dass die Frage des Prozessbevollmächtigten unerheblich sei, hätte eine schlichte Verneinung der Frage genügt. Durch die Verwendung des Wortes "Unsinn" habe der Sachverständige jedoch die Befürchtung geweckt, er stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hechingen, Beschluss vom 09.03.2017
    [Aktenzeichen: 1 OH 21/15]
Aktuelle Urteile aus dem Prozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1088
NJW-RR 2017, 1088

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Dokument-Nr.: 27420 Dokument-Nr. 27420

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Kommentare (2)

 
 
tiefsinnig schrieb am 17.05.2019

die erweckung der befürchtung auf grund des wortes unsinn zu einer nicht zur begutachtung

des begutachtes stehenden frage bzw. sachverhaltes.. ist spekulativ und hat gegen den gutachter diskriminierende unterstellenden charakter..die richter könnten mit eine regressklage wegen rufscghädigung rechnen..

evtl. sitzen sie dort ja auch nicht ausreichend begründet...bzw. welche nachgewiesene qualität

hat man dort..hier wird gerechtigkeit mit erhöhten kosten geprellt.ich bin kein roboter..

ursinn schrieb am 17.05.2019

die befangenheit ist mit nichten begründet..

für den sachverhalt den der gutachter zu begutachten und zu bewerten hatte ist die areitsrechtliche frage sachfremd und daher unsinnig.der prozess bevollmächtigte hätte das wissen können müssen.man könnte auch sagen deplatziert.im umkehrschluss wäre zu frasgen was fragt der prozessbevölmächtigte dn gutachter unsachgemässe fragen.

evtl loiegt ja bei den richtern des oberlandesghericht befanhgenheit vor oder gar begünstigung.es hat nun mal sinnvolle und

nicht sinnvolle aussagen,fragen und sachverhalte..das ist von der logik und der sporache her unbestreitbar.wenn man den richtern etwas von dr arbeitszeit des gutachters gesagt hätte wäre das wohl auch unsinnig.ein sachverhalt oder eine frage mit mindrem sinn ist mehr oder weniger unsinn.

die richter mögen hier nicht inquisitorisch

werden.das wäre widersinnig.

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