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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017
- 13 W 13/17 -
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund der Bezeichnung einer Frage einer Partei als "Unsinn"
Wort "Unsinn" stellt unsachliche und herabsetzende Äußerung dar
Bezeichnet ein Sachverständiger die Frage eines Prozessbevollmächtigten als "Unsinn", stellt dies einen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen als befangen dar. Denn das Wort "Unsinn" stellt eine unsachliche und herabsetzende Äußerung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hechingen zur Klärung der Frage, ob die Schwelle an der Eingangstür des errichteten Gewerbegebäudes mangelhaft sei oder nicht, wurde im Januar 2017 ein
Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Beschwerde für begründet und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Sachverständige sei gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hechingen, Beschluss vom 09.03.2017
[Aktenzeichen: 1 OH 21/15]
- Tippen mit dem Zeigefinger an die Schläfe kann Sachverständigen aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung seiner Ablehnung wegen Befangenheit die Vergütung kosten
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 30.07.2014
[Aktenzeichen: 8 W 388/13]) - Ablehnung eines Sachverständigen als befangen wegen Durchführung eines Ortstermins ohne Anwesenheit beider Parteien
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2019
[Aktenzeichen: 8 U 97/15]) - Bezeichnung "Pfusch am Bau" durch Sachverständigen begründet keine Besorgnis der Befangenheit
(Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 26.08.2020
[Aktenzeichen: 4 W 30/20])
Jahrgang: 2017, Seite: 1088 NJW-RR 2017, 1088
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Dokument-Nr. 27420
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