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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2012
13 U 78/12 -

Bandscheibenvorfall nach Schrecksituation: Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlendem Zurechnungs­zusammen­hang zwischen Verkehrsunfall und Verletzung

Kein Schutz vor allgemeinem Lebensrisiko durch Straßen­verkehrs­vorschriften

Wer durch eine ruckartige Kopfbewegung eine Verletzung erleidet, weil er erfahren hat, dass jemand in sein Fahrzeug gefahren ist, dem stehen keine Ansprüche gegen den Unfallverursacher zu. Insofern hat sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vor dem die Straßen­verkehrs­vorschriften nicht schützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 erlitt eine Fahrzeugbesitzerin in einer Apotheke zwei Bandscheibenvorfälle, da sie ruckartig ihren Kopf umdrehte. Zu der Bewegung kam es, weil sie von einer weiteren Kundin erfuhr, dass jemand in ihr Fahrzeug gefahren ist und sich unerlaubt entfernt hat. Nachdem die Unfallverursacherin festgestellt werden konnte, erhob sie gegen die Unfallverursacherin Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage ab. Denn die Verletzung habe der Unfallverursacherin nicht zugerechnet werden können. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe keine Ansprüche gegen die Unfallverursacherin zugestanden. Das Landgericht sei zu recht von einem fehlenden Zurechnungszusammenhang ausgegangen.

Grundsätzliche Haftung für mittelbare Schäden

Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass ein Schädiger auch für die mittelbar verursachten Schäden haften könne, die etwa durch das Verhalten eines Dritten und des Geschädigten selbst verursacht wurden. Voraussetzung dafür sei aber, dass sich eine Gefahr realisiert, die die vom Schädiger überschrittene Verhaltensnorm vermeiden sollte. Es müssen also Gesundheitsschäden vorliegen, die in den Schutzbereich der Normen des Straßenverkehrs fallen, deren Verletzung zu dem Verkehrsunfall geführt haben. Der Schädiger habe daher nicht die Schäden zu ersetzen, die als eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos zu bewerten sind.

Schutzbereich der verletzten Straßenverkehrsvorschrift umfasste nicht Bandscheibenvorfall

Die von der Unfallverursacherin verletzte Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO schütze nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwar auch die körperliche Integrität anderer Personen. Der Schutzzweck erstrecke sich aber allein auf die Verhütung von Unfallrisiken und die mit dieser Bedrohung für Leben und Gesundheit in einem inneren Zusammenhang stehenden Gesundheitsschäden. Hierzu zählen zwar auch erst im Anschluss an den Unfall etwa bei der Bergung oder bei der Unfallaufnahme erlittene Verletzungen, in denen sich die Gefahren des Straßenverkehrs verwirklichen. Die Bandscheibenvorfälle der Klägerin hätten aber ebenso bei Einhaltung des § 1 Abs. 2 StVO eintreten können, wenn ein Dritter die Klägerin mit einem für sie überraschenden Ereignis konfrontiert hätte. Die hier realisierte Gefahr sei daher nicht über das hinausgegangen, was im täglichen Zusammenleben ohnehin an Gefahren hingenommen werden müssen. Auf Vermeidung derartiger Gefahren zielen die Normen der Straßenverkehrsordnung nicht ab.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort begründete kein anderes Ergebnis

Etwas anderes habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht aus dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ergeben. Denn die strafbewehrte Norm, wonach sich ein Unfallbeteiligter nach einem Unfall nicht vom Unfallort entfernen darf (§ 142 StGB), diene vornehmlich dem Schutz des Vermögens anderer Unfallbeteiligter. Die Bandscheibenvorfälle der Klägerin seien nicht Folge einer aus dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort folgenden Gefahrsteigerung gewesen. Etwas anderes hätte sich allenfalls dann ergeben können, wenn sie dem Flüchtenden nachgeeilt wäre und sich dabei eine Verletzung zugezogen hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.04.2012
    [Aktenzeichen: 27 O 50/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 539
NJW-RR 2013, 539
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 349
NZV 2013, 349
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 575
r+s 2013, 575

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Kommentare (1)

 
 
Kriss schrieb am 25.11.2013

Ich finde diese Entscheidung des Gerichts nicht gerecht! Nur wer einen Bandscheibenvorfall hat bzw hatte, kann die extremen Beschwerden und Beeinträchtigungen richtig einschätzen und darüber Urteilen.

Fakt ist, wäre das Auto nicht beschädigt worden, hätte keine ruckartige(Schreck) Bewegung stattfinden müssen, die extreme Schmerzen verursachen, die Tage....ewig später noch zu spüren sind pp bzw in diesem Fall ein Bandscheibenvorfall eintrat!!!!! Dieser Unfall war nun mal daran Schuld! Ist es nicht genauso eine Kettenreaktion, wie bei einer Massenkarambolage? Oder bekommt der Letzte der dort beschädigt worden ist auch keine Schadenswiedergutmachung?

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