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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 22.06.2018
13 U 55/17 -

Dienstherr hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Dienstunfähigkeit einer Beamtin nach Hundebiss während des Sabbatjahres

Voraussetzungen eines Anspruchübergangs gemäß § 81 LBG BW nicht erfüllt

Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat in einem Schadens­ersatz­prozess wegen der Dienstunfähigkeit einer Beamtin durch einen Hundebiss während ihres Sabbatjahres Ansprüche des Dienstherrn verneint. Das Landgericht Rottweil hatte zuvor dem Land Baden-Württemberg als Dienstherrn der verletzten Beamtin über 7.000 Euro zugesprochen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beamtin war während ihres Sabbatjahres am 12. Februar 2015 im Landkreis Tuttlingen vom Hund des beklagten Hundehalters unvermittelt von hinten in die Kniekehle gebissen worden. Sie erlitt neben starken Schmerzen und Krämpfen u.a. eine tiefe Venenthrombose, die zur Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von zwei Monaten führte. Während dieser Zeit wurden - wie im gesamten Sabbatjahr - ihre Dienstbezüge weiterbezahlt. Nach § 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) geht ein möglicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten auf den Dienstherrn über, soweit dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist. Das Land und der Hundehalter streiten darüber, ob dies auch während des sogenannten Sabbatjahres einer Beamtin gilt, was erstinstanzlich bejaht wurde.

OLG verneint Ersatzanspruch für bezahlte Dienstbezüge während der Dienstunfähigkeit

Dagegen hat das Oberlandesgericht entschieden, dass dem klagenden Land kein Ersatzanspruch für die im Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamtin bezahlten Dienstbezüge zustehe. Der Beamtin sei zum Einen schon kein eigener ersatzfähiger Erwerbsschaden entstanden, zum anderen sei der Hundebiss nicht kausal für die Erbringung der Dienstbezüge, was aber Voraussetzung eines Anspruchübergangs gemäß § 81 LBG BW auf den Dienstherrn sei.

Keine Dienstleistungspflicht im Freistellungsjahr

Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit führe erst dann zu einem Vermögensschaden, wenn diese sich konkret auswirke, da die Beamtin ihre Arbeitskraft verletzungsbedingt tatsächlich nicht verwerten könne. Dies sei aber in der Freistellungsphase einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sog. Sabbatjahr) nicht der Fall. Vielmehr habe die Beamtin im Freistellungsjahr keine Dienstleistungspflicht, da sie in den Jahren zuvor durch Mehrarbeit ein Arbeitszeitguthaben für das Sabbatjahr erwirtschaftet habe. Dabei führten Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten - anders als bei Zusammentreffen von Urlaubs- und Krankheitszeiten - weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Sabbatjahres. Das Berufungsgericht lässt es dabei offen, ob die verletzte Beamtin selbst möglicherweise einen Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung ihrer Freizeit und dem eingeschränkten Genuss des Sabbatjahres habe.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlender Ursächlichkeit zwischen Schadensereignis und Leistungspflicht

Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem Hundebiss als Schadensereignis und der Leistungspflicht des Landes. Die Dienstbezüge wurden gerade nicht aufgrund der Dienstunfähigkeit der Beamtin, sondern aufgrund der vorgeleisteten Tätigkeit der Beamtin und dem Bestand ihres Arbeitszeitkontos während der Freistellungsphase bezahlt.

Auf die Berufung des Hundehalters wurde somit seine Verurteilung zur Erstattung der vom Land während der Dienstunfähigkeit an die Beamtin bezahlten Dienstbezüge aufgehoben.

Relevante Normen:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 833 Haftung des Tierhalters

1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

§ 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg

Übergang des Schadenersatzanspruchs

(1) Werden Beamtinnen und Beamte oder Versorgungsberechtigte oder eine oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist.

§ 69 LBG BW

(4) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Dienstbereich, auch für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten, zulassen, dass Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 4 auf Antrag in der Weise bewilligt wird, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird (Freistellungsjahr). Das Freistellungsjahr soll am Ende des Bewilligungszeitraums in Anspruch genommen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Rottweil, Urteil vom 08.03.2018
    [Aktenzeichen: 6 O 29/16]
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