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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017
13 U 165/16 -

Tanzen auf Bierbank im Festzelt: Von Bierbank fallender Gast, der einen anderen Gast verletzt, muss keinen Schadenersatz leisten

Keine Pflichtwidrigkeit aufgrund Besteigens einer Bierbank zum Tanzen - Verhalten ist trotz Gefahr des Sturzes als üblich und somit zulässig anzusehen

Es kann nicht als pflichtwidrig angesehen werden, auf eine Bierbank zu steigen, um zu tanzen. Ein solches Verhalten birgt zwar die Gefahr zu stürzen und dadurch andere Personen zu verletzen. Dennoch ist das Besteigen einer Bierbank zum Tanzen im Festzelt üblich und somit zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzte die Besucherin eines Festzeltes auf dem Cannstatter Wasen im Oktober 2014 von einer Bierbank und verletzte sich dabei. Für den Sturz machte sie einen weiteren Festzeltbesucher verantwortlich. Dieser stand neben ihr auf der Bierbank und habe sie gestoßen als er einen Schritt nach hinten gemacht und dabei sein Gleichgewicht verloren habe. Dies stritt der Mann jedoch ab. Er behauptete von der Bank heruntergezogen worden zu sein. Die verletzte Frau hielt dies für eine Lüge und erhob Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt ca. 7.633 Euro.

Landgericht weist Schadensersatzklage ab

Das Landgericht Stuttgart wies die Schadensersatzklage ab, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Beklagte durch ein bewusstes Handeln ihren Sturz verursacht habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch

Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Vorrausetzung für eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB sei das Vorliegen einer vom Schädiger begangenen Handlung. Dies setze ein der Steuerung durch Bewusstsein und Willen unterliegendes und insofern grundsätzlich beherrschbares menschliches Verhalten voraus. Das Vorliegen einer solchen Handlung habe die Klägerin aber nicht beweisen können. Vielmehr sei der Stoß des Beklagten durch einen unwillkürlichen, körperlichen Reflex verursacht worden. Selbst wenn der Stoß tatsächlich durch einen bewussten Schritt nach hinten verursacht worden wäre, hätte der Beklagte nicht gehaftet. Denn ein Schritt nach hinten, um einen Sturz zu verhindern, halte sich im Rahmen des von allen Hinzunehmenden und sei als dem Beklagten nicht anzulastendes Unglück anzusehen.

Keine Pflichtwidrigkeit aufgrund Besteigens der Bierbank zwecks Tanzens

Dem Beklagten sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vorzuwerfen, dass er zum Tanzen auf die Bierbank stieg. Dieses Verhalten berge zwar die Gefahr in sich, angestoßen zu werden und dadurch andere herabzustoßen und zu Fall zu bringen. Das Besteigen einer Bierbank sei aber im Festzelt üblich und daher zulässig. Die Gefahr, dass die Bierbank, wenn Personen auf sie steigen und auf ihr tanzen, wackelt und hierdurch Personen das Gleichgewicht verlieren und stürzen können, sei für alle Personen erkennbar. Diese allgemeine Gefahr habe die Klägerin gekannt und in Kauf genommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 29.09.2016
    [Aktenzeichen: 29 O 316/16]
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Dokument-Nr.: 24189 Dokument-Nr. 24189

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Kommentare (1)

 
 
Edlub schrieb am 03.05.2017

Wenn "das Besteigen einer Bierbank aber im Festzelt üblich sei und daher zulässig", dann ergibt sich wohl im Umkehrschluss, dass Sicherheitsmitarbeiter und Ordner unzulässig handeln, wenn sie Besoffene von den Bierbänken herunter holen!

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