wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 13.05.2008
12 U 132/07 -

Keine Schadensersatzpflicht aufgrund fehlerhafter Sonderprüfung

EdW unterliegt gegen Ernst & Young

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.08.2007 (27 O 4/07) zurückgewiesen.

Ernst & Young hatte Ende 2002 im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH, die auf Rechnung ihrer Anleger Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen betrieb, durchgeführt und hierbei verschiedene Unregelmäßigkeiten festgestellt, u.a. Verstöße gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Dem Prüfbericht war dagegen nicht zu entnehmen, dass nach den Feststellungen im gegen die Verantwortlichen zwischenzeitlich bereits abgeschlossenen Strafverfahren ein für die wirtschaftliche Situation der Phoenix GmbH entscheidendes Konto nur vorgetäuscht war und die dort angeblich vorhandenen Millionenbeträge tatsächlich nicht existierten. Dies fiel erst nach einem Wechsel in der Geschäftsleitung bei der Phoenix GmbH durch unternehmensinterne Recherchen im Jahr 2005 auf.

In der Folge kam es zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phoenix GmbH. Von der BaFin wurde der Entschädigungsfall festgestellt, weshalb die EdW Tausende von Anlegern im Gesamtumfang von 200 - 300 Millionen Euro zu entschädigen hat.

Die Klägerin (EdW) möchte festgestellt wissen, dass die Beklagte (Ernst & Young) verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass die BaFin aufgrund der fehlerhaften Sonderprüfung den Entschädigungsfall bei der Phoenix GmbH nicht spätestens am 29.05.2003, sondern erst am 15.03.2005 festgestellt habe.

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die EdW keinen Schadensersatz von Ernst & Young verlangen kann und dabei offengelassen, ob Letztere ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat.

Eigene Rechte könne die Klägerin aus dem zwischen der BaFin und Ernst & Young geschlossenen Vertrag über die Durchführung der Sonderprüfung bei der Phoenix GmbH im Jahr 2002 nicht herleiten, weil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Klägerin in den Schutzbereich dieses Vertrages nicht gegeben seien. Zwar möge die BaFin ein Interesse an der Einbeziehung gehabt haben und die Klägerin schutzbedürftig gewesen sein, jedoch fehle es an der erforderlichen Nähe der Klägerin zu der von der Beklagten zu erbringenden Leistung. Jedenfalls aber seien die für eine Einbeziehung erforderlichen Umstände für die Beklagte nicht erkennbar gewesen, zumal die BaFin mit der Anordnung der Sonderprüfung ersichtlich eigene Aufgaben erfüllt habe.

Die Einbeziehung der Klägerin sei dem Vertrag zwischen der BaFin und der Beklagten weder ausdrücklich, noch im Wege der Auslegung zu entnehmen. Angesichts des für die Beklagte dadurch entstehenden unkalkulierbaren Risikos könne auch nicht angenommen werden, dass die BaFin und die Beklagte bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien eine Einbeziehung der Klägerin vereinbart hätten, wenn ihnen diese Frage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst gewesen wäre.

Soweit die Klägerin Ansprüche geltend macht, die ihr von der BaFin abgetreten worden sind, hat das Oberlandesgericht ebenfalls einen Anspruch verneint. Die BaFin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, den sie hätte abtreten können. Sie selbst habe keinen Schaden erlitten, weil sie für ein etwaiges Fehlverhalten Dritten, wie beispielsweise den Anlegern oder der Klägerin, nicht haften müsse. Die BaFin könne von der Beklagten auch nicht den Schaden der Klägerin ersetzt verlangen, weil eine solche sog. Drittschadensliquidation nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, die aber nicht vorlägen.

Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 30 Mio. Euro festgesetzt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 13.05.2008

Vorinstanz:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01.08.2007
    [Aktenzeichen: 27 O 4/07]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Schadensersatz wegen ...

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6045 Dokument-Nr. 6045

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6045

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?