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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.07.2009
- 102 U 1/09 -
Oberlandesgericht Stuttgart: Baurechtlicher Streit gegen die Stadt Heilbronn entschieden
Grundstückseigentümer haben keinen Anspruch auf Entschädigung
Die Eigentümer zweier Grundstücke konnten ihre Entschädigungsansprüche gegen die Stadt Heilbronn in einem über zwanzig Jahre dauerndem Rechtsstreit hinsichtlich eines Bebauungsplans für Ihre Grundstücke nicht durchsetzen. Für einen Entschädigungsantrag gäbe es keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Mit dem Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Stadt Heilbronn das Urteil des Landgerichts Stuttgart abgeändert und den Hauptantrag der Antragsteller auf Zahlung einer
Sachverhalt
Die Antragsteller sind die Eigentümer der Flurstücke Nr. 829 und 829 / 1 in Heilbronn. Auf den Grundstücken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanlage mit der denkmalgeschützten, zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa Mertz. Seit dem Jahr 1939 waren die Grundstücke als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewiesen. Nachdem im Jahr 1982 die Stadt Heilbronn beschlossen hatte, für das Gebiet mit den Grundstücken der Antragsteller einen neuen
Einwände der Antragsteller gegen Bebauungsplan erfolglos
Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 21.5.1987 trat der
Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erfolgt
Die Stadt Heilbronn hat bislang nichts unternommen, um die Festsetzungen des Bebauungsplans "Götzenturmpark" umzusetzen. Der Bedarf für den ausgewiesenen Kindergarten ist inzwischen entfallen. Ob der Bedarf für einen Kindergarten oder für eine Kindertagesstätte in dieser Lage wieder entstehen wird, ist offen. Es ist derzeit auch nicht absehbar, dass die Stadt Heilbronn den geplanten öffentlichen Park einrichten will. Die Antragsteller können ihren Bauwunsch weiterhin nicht umsetzen und verlangen von der Stadt Heilbronn dafür eine
Das Landgericht hat dem Antrag dem Grunde nach stattgegeben.
Vergleichsvorschlag von Antragsstellern abgelehnt
Der Senat für Baulandsachen hat über die Berufung der Stadt Heilbronn gegen dieses Urteil am 13.07.2009 verhandelt. Ein Vergleichsvorschlag des Senats, wonach die Antragsteller die Villa Mertz behalten, sie einen Teil des Parks bei der Villa Mertz, den die Antragsteller nach derzeitigen Stand als privaten Park erhalten wollen, für die Öffentlichkeit zugänglich machen und die Antragsteller das
Einschränkungen werden durch Planungsschadensrecht ausgeglichen
Der Baulandsenat sieht für den Entschädigungsantrag keine Rechtsgrundlage. Einschränkungen, die ein Eigentümer vor allem durch gemeinnützige Festsetzungen in einem
Vom Antragssteller geforderte Aufsplittung des Entgelts nicht möglich
Die §§ 39 ff. BauGB sehen eine Aufsplittung des Entgelts für die Übernahme der Flächen nicht - wie von den Antragstellern gewünscht - in der Art vor, dass zuerst der Wertverlust ihrer Grundstücke durch die verringerte Nutzbarkeit als öffentliche Grünfläche anstelle von Bauland und später bei der Übernahme bzw. Enteignung der restliche Wert einer öffentlichen Grünfläche und Gemeinbedarfsfläche auszugleichen wäre.
Grundstückseigentümer erhalten laut Gericht angemessenen Ausgleich
Nach Auffassung des Gerichts geben die Regelungen im Planungsschadensrecht dem Eigentümer einen am Schutz des Eigentums nach Art. 14 Grundgesetz (GG) orientierten angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen seines Eigentums durch eine Bauplanung. Zwar kann im Einzelfall ein Eigentümer daran interessiert sein, statt der Übernahme eine Geldentschädigung zu verlangen und sein in der baulichen Nutzung eingeschränktes
Auch der Hilfsantrag auf Übernahme eines der beiden Grundstücke (829/1) gegen Zahlung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 27.07.2009
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Dokument-Nr. 8209
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