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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2010
- 1 Ws 57/10 -
Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter zulässig
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zwingt nicht zur sofortigen Entlassung Untergebrachter aus Sicherungsverwahrung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die zulässige Höchstdauer hinaus nicht zu einer sofortigen Entlassung untergebrachter gefährliche Straftäter aus Sicherungsverwahrung führen muss. Ein solches Urteil könne nicht eine schematische „Vollstreckung“ zur Folge haben.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls war mehrfach wegen schwerer Sexualdelikte zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. 1985 ordnete das Landgericht Stuttgart seine Unterbringung in der
Gerichtshof für Menschenrechte sieht in Verlängerung der Sicherungsverwahrung das Menschenrecht auf Freiheit verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 in einem vergleichbaren Fall festgestellt BVerfG, Urteil v. 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -), dass die nachträgliche
Landgericht beschließt Fortdauer der Sicherungsverwahrung
Das Landgericht Heilbronn hat am 19. März 2010 beschlossen, dass die
Verteidigerin des Beschwerdeführers verlangt Entlassung aus Unterbringung
Am 12. Mai 2010 hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009, das am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden ist, beantragt festzustellen, dass die
Vertretene Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss nicht zur sofortigen Entlassung des Untergebrachten führen
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts muss die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretene Rechtsauffassung keinesfalls zu einer sofortigen Entlassung des Untergebrachten führen. Selbst wenn die
Gericht wird sensible Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und staatlichen Schutzpflicht für die Allgemeinheit vornehmen
Nach Prüfung der tatsächlichen Umstände und unter Beachtung der MRK, des Grundgesetzes und der Gesetze über die
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann nicht schematisch umgesetzt werden
Eine schematische „Vollstreckung“ des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Gestalt sofortiger Entlassung selbst hoch gefährlicher Untergebrachter brächte diese Abwägung in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise aus dem Gleichgewicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart
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Dokument-Nr. 9728
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