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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.03.2019
- 1 W 41/18; 1 W 42/18 -
Robert Bosch GmbH durfte Vorlage von Dokumenten im Zusammenhang mit Dieselabgasproblematik verweigern
Vorlage von Unterlagen würde unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Robert Bosch GmbH berechtigt war, in Verfahren des Landgerichts Stuttgarts (elektronische) das Vorlegen von Dokumente im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik zu verweigern.
In den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart verlangen die Kläger, u. a. zwei internationale Investmentfonds mit Sitz in New York, von der beklagten Firma Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik. In diesen Verfahren ordnete das Landgericht jeweils an, dass die Robert Bosch GmbH als Dritte im Sinne von §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht näher bezeichnete
LG verneint Verweigerungsrechte der Robert Bosch GmbH
Nach mündlicher Verhandlung über diese Fragen stellte das Landgericht Stuttgart in sogenannten Zwischenurteilen vom 13. Juli 2018 fest, dass die Robert Bosch GmbH die
Zeugnisverweigerungsrecht auch für juristischen Personen möglich
Auf die sofortige Beschwerde der Robert Bosch GmbH entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass sie sich gegenüber der Anordnung des Landgerichts zur
Zeugen sollen durch Zeugnispflicht nicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden
Folglich stehe der Herausgabeverpflichtung das
OLG bejaht Gefahr der Inanspruchnahme in Zusammenhang mit Abgasskandal
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass durch die
Haftung aufgrund Teilnahme an sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung möglich
Das Landgericht habe die Möglichkeit einer
Relevante Vorschriften (auszugsweise):
Zivilprozessordnung
§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung
Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen
Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [...]
§ 144 Augenschein; Sachverständige
Abs. 1 Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.
Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. [...]
§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Das Zeugnis kann verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3. über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
Bürgerliches Gesetzbuch:
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 830 Mittäter und Beteiligte
Abs.1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
Abs. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27148
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