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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.03.2016
17 U 112/14 -

Haftung des Fahrlehrers für unfallbedingte Verletzungen eines überforderten Motorrad­fahrschülers während Überlandfahrt

Fahrlehrer darf Fahrschüler insbesondere bei Motorradausbildung nicht überfordern

Verunfallt ein Motorradfahrschüler auf einer Überlandfahrt aufgrund einer erkennbaren Überforderung, so haftet dafür der Fahrlehrer. Ein Fahrlehrer darf insbesondere bei einer Motorradausbildung den Fahrschüler nicht überfordern und muss notfalls einen Schritt zurückgehen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verunfallte im Juni 2010 ein 44-jähriger Motorradfahrschüler mit seiner Yamaha 650 EN (53 KW/72 PS), als er während einer Überlandfahrt beim Anfahren aus dem Stand in einem Kreisverkehr zu viel Gas gab, die Kupplung zu schnell kommen ließ und dadurch die Kontrolle über das Motorrad verlor. Er überfuhr die Mittelinsel und stieß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, wodurch er schwere Verletzungen erlitt. Der Fahrschüler machte für den Unfall den Fahrlehrer verantwortlich. Dieser habe trotz dessen, dass er in der Vergangenheit öfters Probleme mit der Bedienung von Gas und Kupplung zeigte, die Überlandfahrt angeordnet. Zudem kam es bereits am Vortag zu einem Beinahe-Unfall als der Fahrschüler einen ähnlichen Fahrfehler beging. Der Fahrschüler klagte schließlich gegen den Fahrlehrer auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe der Kläger einen individuellen Fahrfehler begangen, den der Beklagte weder habe vorhersehen noch habe verhindern können. Eine Pflichtverletzung sei dem Beklagten daher nicht anzulasten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Klägers und sprach ihm daher Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Der Beklagte habe fahrlässig seine Obhuts- und Schutzpflichten des Ausbildungsvertrags verletzt, indem er den Kläger nach vorangegangenen Schwierigkeiten beim Umgang mit Gas und Kupplung und dem Beinahe-Unfall am Vortag zu früh im Wege der Überlandfahrt in den öffentlichen Straßenraum gebracht hat. Der Ausbildungsstand des Klägers habe keine Überlandfahrt gerechtfertigt. Ein Fahrlehrer müsse darauf achten, den Fahrschüler nicht zu überfordern. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Fahrlehrers bei der Motorradausbildung begrenzt sind. Es wäre vor allem aufgrund des Beinahe-Unfalls empfehlenswert gewesen, einen Schritt zurück zu gehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lübeck, Urteil vom 04.12.2014
    [Aktenzeichen: 10 O 243/13]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 16
NJW-RR 2017, 16
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2017, Seite: 34
NZV 2017, 34

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Dokument-Nr.: 26718 Dokument-Nr. 26718

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