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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2008
14 U 125/07 -

OLG Schleswig: Bremsgeräusche bei teuren Autos stellen Mangel dar

Bei vergeblichen Nach­besserungs­versuchen darf Kauf rückgängig gemacht werden

Wiederholt quietschende Bremsgeräusche während einer längeren Fahrt bei feuchter Witterung stellen bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie einen erheblichen Komfortmangel dar. Der Autokauf kann rückgängig gemacht werden, wenn das Quietschen auch bei geschlossenen Fenstern zu hören ist und das Auto der gehobenen Preisklasse angehört. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig.

Im zugrunde liegenden Fall leaste der Kläger einen Pkw Mercedes-Benz für rund 75.000,- Euro. Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 Kilometern kam es zu einem Quietschen der Bremsen, das auch ein Gerichtsgutachter bestätigte. Als mehrere Versuche, das Quietschen zu beseitigen, scheiterten, wollte der Kläger den Kauf rückgängig machen.

Quietschende Bremsen entsprechen nicht Anforderungen an Auto gehobener Preisklasse

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz bekam er Recht. Ein Fahrzeugmangel liege dann vor, wenn das Auto von der üblichen Beschaffenheit ähnlicher Fahrzeuge abweiche. Dabei sei auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers abzustellen. Quietschende Bremsen entsprächen nicht den Anforderungen, die an ein Fahrzeug dieser Preisklasse zu stellen seien. Dabei sei es unerheblich, ob dabei die Funktionsfähigkeit der Bremsen beeinträchtigt sei. Denn auch ein so genannter Komfortmangel stelle einen Mangel dar, wenn die Komforteinbuße beträchtlich sei. Da die Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern zu hören waren, stelle das Quietschen einen erheblichen Mangel dar. Der Kläger sei nach den vergeblichen Nachbesserungsversuchen berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2009
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online

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