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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006
- 8 U 425/05-119 -
OLG Saarland: Bank darf Darlehensvertrag bei verschwiegenem Mahnverfahren fristlos kündigen
Verschweigen eines gerichtlichen Mahnverfahren in Selbstauskunft für die Bank kann als arglistige Täuschung gewertet werden
Erfährt die Bank, dass ein Kunde bei der Beantragung eines größeren Darlehens ein gegen ihn gerichtetes Mahnverfahren verschwiegen hat, kann sie den Darlehensvertrag fristlos kündigen und den Kreditbetrag sofort zurückfordern. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarland hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Darlehensnehmer im Sommer 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Einfamilienhauses unterschrieben. In der zuvor von ihm unterschriebenen Selbstauskunft hatte er der Bank allerdings verschwiegen, dass zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein gerichtliches Mahnverfahren wegen einer Forderung über 1.750,- Euro lief. Später erkannte er die Schulden in einem Gerichtsverfahren zwar an, zahlte aber nicht an den Gläubiger, der daraufhin die Zwangsvollstreckung betrieb. Da der Gerichtsvollzieher bei dem Darlehensnehmer keine Wertgegenstände fand, sollte dieser sogar eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Dazu kam es nur deshalb nicht, weil der Darlehensnehmer dem anberaumten Termin fernblieb. Als die Bank über eine aktualisierte Schufa-Auskunft von den Vorgängen erfuhr, kündigte sie das Darlehen zur Hausfinanzierung fristlos auf und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Der Kunde wollte das so nicht akzeptieren. Er sei bei der Beantragung des Darlehens davon ausgegangen, dass das Mahnverfahren durch die beantragte Ratenzahlung „aus der Welt“ sei.
Fristlose Kündigung aufgrund arglistig unterlassener Auskünfte gerechtfertigt
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Dem widersprachen die Richter des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Das Mahnverfahren sei nur deshalb in Gang gekommen, weil der Kunde Widerspruch eingelegt hatte und danach die Zwangsvollstreckung betrieben worden sei. Zwar habe der Kunde die 1.750,- Euro mittlerweile vollständig bezahlt. In dem Selbstauskunftsbogen habe die Bank aber ausdrücklich nicht nach laufenden Mahnverfahren gefragt sondern allgemein danach, ob solche bereits vorgekommen seien. Deshalb hätte der Kunde von sich aus darauf zu sprechen kommen müssen. Weil er dies arglistig unterließ, sei die Bank zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Saarbrücken
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Dokument-Nr. 9101
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22.01.2010, 01:00 Uhr von Redaktion »
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