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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2011
- 5 U 71/11-14 -
Hochwasserschaden: Gebäudeversicherung umfasst nicht den Schutz der Einrichtung und des Hausrats
Gesonderte Hausratsversicherung ist für Schäden an Möbeln und Einrichtungsgegenständen notwendig
Grundsätzlich sind Hausrat und Gebäude aus Sicht einer Versicherung zu unterscheiden. Im Schadensfall wird streng abgegrenzt, welche Elemente zum Gebäude und welche zum Hausrat gehören. Eine Küche, die nicht individuell für das Gebäude gefertigt wurde, zählt beispielsweise zur Einrichtung und ist damit nicht durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
Im vorliegenden Fall begehrte ein Mann Schadenersatz für seine bei einem
Kläger stützt sich auf Beratungsverschulden der Versicherung
Der Kläger stütze sich schließlich auf das nach seiner Ansicht bestehende Beratungsverschulden des Versicherers, da er selbst gewillt gewesen sei, auch den in seinem Grundeigentum befindlichen Inhalt gegen Schäden abzusichern, und nicht nur das Grundeigentum selbst. Im Beratungsgespräch sei er auf die Möglichkeit einer
Gebäudeversicherungsschutz für Küche gilt nur, wenn sie mit dem Gebäude "untrennbar" verbunden ist
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Position der Versicherung. Die geltend gemachten Schäden an der
Auch ein Beratungsverschulden der Versicherung schloss das Gericht aus. Es sei vielmehr Aufgabe des Versicherten, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2012
Quelle: ra-online, OLG Saarbrücken (vt/st)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2011
[Aktenzeichen: 12 O 377/09]
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Dokument-Nr. 13551
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