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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.01.2006
4 U 615/04 - 55/05 -

Pferdehalter haftet für Unfall aufgrund möglichen Zusammenstoßes eines Motorradfahrers mit auf Fahrbahn stehendem Pferd

Durch Bildung eines Verkehrs­hinder­nisses realisiert sich typische Tiergefahr

Verunfallt ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender Pferde, so haften die Pferdehalter selbst dann für den Unfall, wenn es zu keiner Kollision mit einem der Pferde kam. Denn allein dadurch, dass die Pferde ein Verkehrshindernis bilden, realisiert sich die typische Tiergefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Oktober 1999 verunfallte ein Motorradfahrer aufgrund auf der Fahrbahn stehender Pferde tödlich. Die Tiere gehörten mehreren Pferdehaltern und waren zuvor aus einer nahegelegen Koppel einer Pferdepension ausgebrochen. Unstreitig stieß der Motorradfahrer mit einem Pferd zusammen. Darüber hinaus bestand Streit darüber, ob er mit einem weiteren Pferd zusammenstieß. Die betreffende Tierhalterin verneinte dies jedenfalls und weigerte sich daher für die Unfallfolgen zu haften. Die Witwe des Motorradfahrers erhob schließlich eine Schadenersatzklage.

Landgericht Saarbrücken bejaht Haftung der Tierhalterin

Das Landgericht Saarbrücken gab der Schadenersatzklage statt. Neben der Betreiberin der Pferdepension und des Halters des Pferdes, bei dem ein Zusammenstoß unstreitig feststand, hafte auch die Halterin des Pferdes, bei dem der Zusammenstoß streitig war. Das Gericht verwies zur Begründung auf ein Sachverständigengutachten, welches festgestellt hatte, dass sich am Motorrad Haare des Pferds der Tierhalterin befunden haben. Dies habe für das Vorliegen einer Kollision gesprochen. Gegen diese Entscheidung legte die Pferdehalterin Berufung ein.

Oberlandesgericht von Zusammenstoß mit zweitem Pferd überzeugt

Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Pferdehalterin zurück. Es war angesichts der Umstände ebenfalls davon überzeugt, dass es zu einem Zusammenstoß mit dem zweiten Pferd gekommen war. Seiner Auffassung nach sei es auf das Vorliegen einer Kollision aber nicht angekommen.

Tierhalterhaftung trotz fehlenden Zusammenstoßes

Für die Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB komme es nicht darauf an, so das Oberlandesgericht, ob das Unfallopfer mit dem Pferd kollidiert. Ein Tier habe nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann den Unfall zumindest mitverursacht, wenn es eine Straße blockiert und der Motorradfahrer deshalb vollbremsen muss, stürzt und von einem Lkw überrollt wird (BGH, Urt. v. 18.01.1957 - VI ZR 303/55 = VersR 1957, 167). So ähnlich habe der Fall hier gelegen. Die eigentliche Ursache des Unfalls sei nicht der Zusammenstoß mit den Pferden gewesen, sondern die Tatsache, dass die Pferde ausgebrochen waren und ein einheitliches Hindernis auf der Fahrbahn bildeten.

Durch Bildung eines Verkehrshindernisses realisiert sich typische Tiergefahr

Dadurch, dass die Pferde ein Verkehrshindernis gebildet haben, habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine typische Tiergefahr realisiert. Der Unfall habe auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltes und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Die Realisierung der Tiergefahr habe darin gelegen, dass die Pferde ausgerissen sind und sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben hatten. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang gewesen, ob die Pferde unmittelbar vor dem Motorradfahrer auf die Straße gelaufen waren oder ob sie bereits auf der Straße waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2004
    [Aktenzeichen: 3 O 486/02]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2006, Seite: 893
NJW-RR 2006, 893
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 424
NZV 2006, 424

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Dokument-Nr.: 21429 Dokument-Nr. 21429

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