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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.01.2014
4 U 405/12 -

Kollision zweier Fahrzeuge an Engstelle: Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs begründet Haftungsanteil von je 50 %

Unklarheit über genau Kollisionsstelle und gefahrene Geschwindigkeit begründete hälftige Schadensteilung

Kommt es an einer Engstelle auf einer Straße zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen und lässt sich der Unfallhergang, insbesondere der Kollisionsort und die gefahrene Geschwindigkeit, nicht feststellen, so haften beide Autofahrer je zur Hälfte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 kam es zu einer Kollision zwischen einem BMW-Fahrer und dem Fahrer eines Mercedes Sprinter. Am Unfallort war die Straße durch am Fahrbahnrand geparkte Autos verengt gewesen. Der Sprinter-Fahrer meinte nunmehr, der BMW-Fahrer hätte, bevor er an dem Hindernis vorbeifahren wollte, auf den Gegenverkehr warten müssen. Dies habe er nicht getan, so dass es zur Kollision kam. Der BMW-Fahrer behauptet wiederum schon längst an der Engstelle vorbeigefahren zu sein als es zur Kollision kam. Vielmehr sei der Unfall darauf zurückzuführen gewesen, dass der Sprinter-Fahrer zu weit rechts fuhr. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht bejahte Haftungsanteil des BMW-Fahrers von 2/3

Das Landgericht Saarbrücken lastete dem BMW-Fahrer einen Haftungsanteil von 2/3 an. Denn dieser habe den entgegenkommenden Mercedes Sprinter vorbeifahren lassen müssen. Da er dies nicht getan habe, sei ihm ein Verstoß gegen § 6 StVO anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der BMW-Fahrer Berufung ein.

Oberlandesgericht: Haftungsverteilung von 50:50

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass beide Fahrer je zur Hälfte für den Unfall haften. Denn der genaue Unfallhergang sei nicht mehr feststellbar gewesen. Es sei nicht nachweisbar, wo die genaue Kollisionsstelle lag und mit welcher Geschwindigkeit beide Fahrzeuge fuhren.

Möglicher Verstoß gegen § 6 StVO

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es möglich gewesen, dass der BMW-Fahrer gegen § 6 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse derjenige, der an einem Hindernis oder haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Dies gelte nicht nur dann, wenn ein Vorbeifahren nicht ohne Mitbenutzung der Gegenfahrbahn möglich ist. Muss die Gegenfahrbahn nicht mitbenutzt werden, sei der Fahrer auch dann verpflichtet zu warten, wenn der Gegenverkehr vermutlich oder bereits erkennbar sich nicht scharf rechts hält und somit die Mittellinie berührt.

Verstoß gegen Rechtsfahrgebot kam ebenfalls in Betracht

Der Sprinter-Fahrer wiederum habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen. Dieser habe wegen der parkenden Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahn rechnen und sich darauf einstellen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, so weit wie möglich rechts zu fahren, um eine Kollision zu vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22.08.2012
    [Aktenzeichen: 12 O 403/10]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 105, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 105 (Rainer Heß und Michael Burmann)

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Dokument-Nr.: 18058 Dokument-Nr. 18058

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