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Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013
- 1 U 132/12 - 37 -
Erfolgreiche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen Feuchtigkeitsschäden
Verkäufer muss bei Verdacht von Feuchtigkeitsschäden Käufer darüber aufklären
Rechnet der Verkäufer eines Hauses damit, dass Feuchtigkeitsschäden auftreten können, so muss er den Käufer darüber aufklären. Tut er dies nicht, so kann der Käufer bei Auftreten von Feuchtigkeitsschäden den Grundstückskaufvertrag erfolgreich anfechten. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer ein im Jahr 1936 errichtet Haus für 117.000 €. Das Haus wurde als komplett renoviert und saniert verkauft. Kurz nach dem Einzug in dem Haus bemerkte der Käufer jedoch im Keller Schimmelbildung. Er bemängelte dies gegenüber der Verkäuferin. Diese sah hingegen keine Veranlassung für den Mangel einzutreten. Daraufhin hat der Käufer den Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und forderte die
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen wirksamer Anfechtung bestand
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied ebenfalls gegen die Verkäuferin. Der Käufer habe einen Anspruch auf
Verkäuferin musste über Feuchtigkeitsprobleme aufklären
Der Verkäufer eines Hauses müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts zumindest dann, wenn er mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet und somit einen Verdacht hat, über die Feuchtigkeitsproblematik aufklären. Die Verkäuferin sei daher verpflichtet gewesen, über die ihr bekannten Feuchtigkeitsschäden sowie über die Art und den Umfang der Sanierungsversuche zu informieren. Sie habe sich auch nicht darauf berufen dürfen, vom Erfolg der
Offenbarungspflicht bestand auch angesichts des Baujahrs
Die Verkäuferin sei auch angesichts des Baujahrs des Hauses zur Offenbarung verpflichtet gewesen, so die Richter weiter. Zwar habe der Käufer eines älteren Hauses, welches in einer Zeit errichtet wurde, wo die Anforderungen an Feuchtigkeitsabdichtungen wesentlich andere waren als heute, mit möglichen Abweichungen vom aktuellen Standard zu rechnen. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass das Haus im sanierten Zustand verkauft wurde. Bei einem Haus, das kurz vor Abschluss des Kaufvertrags komplett renoviert wurde, könne ein Käufer erwarten, dass zumindest in den Wohnräumen keine von außen eindringende
Keine Gutgläubigkeit aufgrund Sanierungsarbeiten
Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Verkäuferin auch nicht angesichts der durchgeführten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 5 O 114/10]
Jahrgang: 2013, Seite: 577 MDR 2013, 577
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Dokument-Nr. 16004
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