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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 10.03.2011
8 U 53/10 u.a. -

OLG zur Banken­haftung bei arglistiger Täuschung des Immobilien­käufers durch Vermittler im Struktur­vertrieb

Große deutsche Bank gezielt unerfahrene Käufer getäuscht

Wenn im Vermittlungsgespräch oder im Anlagenprospekt falsche Angaben über die zu zahlende Vermittlungsprovision gemacht werden, dann liegt eine arglistige Täuschung vor. Die finanzierende Bank hat dann keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens, wenn sie von der arglistigen Täuschung gewusst hat oder diese hätte erkennen können. Dies hat das Oberlandesgericht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wehrten sich die Kläger gegen die von einer großen deutschen Bank nach Einstellung der Ratenzahlung betriebenen Zwangsvollstreckungen aus notariellen Urkunden.

Anlageprospekt über vom Käufer zu tragende Kosten nur unvollständig

Finanzierungsgegenstand der Darlehensverträge waren Immobilienkäufe in einem größeren Wohnkomplex in der Umgebung von Oldenburg. Hintergrund der Vertrage war folgender: Im Jahr 1992 hatten verschiedene Käufer - die heutigen Kläger - aufgrund eines Angebots einer Treuhänder Gesellschaft umfassende Vollmachten zum Erwerb von Wohnungseigentum und zum Abschluss von Finanzierungsverträgen erteilt. Das Kapitalanlagepaket sah die ausschließliche Finanzierung durch die beklagte Bank vor. Der dem Verkauf dienende Anlageprospekt enthielt eine nur unvollständige Aufstellung der vom Käufer zu tragenden Kosten. Insbesondere fehlte die Angabe der Innenprovision von über 18 %.

Käufer gezielt von der Bank über enthaltene Innenprovision getäuscht

Das Oberlandesgericht gab den Klägern Recht. Grundsätzlich müsse eine Bank zwar nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene versteckte Innenprovision für den Vertrieb hinweisen. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die finanzierende Bank eine arglistige Täuschung des Kunden über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Provision erkennt oder hätte erkennen können. Dann besteht auch eine Verpflichtung der Bank den Kunden über die arglistige Täuschung aufzuklären. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Käufer gezielt über die im Kaufpreis enthaltene hohe Innenprovision getäuscht. Es sei auch davon auszugehen, dass die Käufer bei Kenntnis der Provision die Immobilien nicht erworben hätten. Die Kenntnis der beklagten Bank von der arglistigen Täuschung sei nach den Grundsätzen des "institutionalisierten Zusammenwirkens" zu vermuten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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Dokument-Nr.: 11271 Dokument-Nr. 11271

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