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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 05.08.2009
6 U 143/09 -

Kein Schadensersatz bei einem in Suizidabsicht herbeigeführten Unfall

Bei billigend in Kauf genommenem Unfall entfällt Anspruch des Geschädigten gegen Haftpflicht­versicherung des Täters

Die Haftpflicht­versicherung eines Kraftfahrers tritt nicht für vorsätzlich herbeigeführte Schäden ein. Das gilt auch dann, wenn jemand in Suizidabsicht mit einem entgegenkommenden Fahrzeug einen Unfall herbeiführt. Wird später festgestellt, dass der Todesfahrer die Schädigung des entgegenkommenden Fahrers zumindest billigend in Kauf genommen hat, entfällt der Versicherungsschutz und damit ein Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall kam einem LKW-Fahrer im Frühjahr 2008 morgens bei nebeliger Sicht auf einer Landstraße ein Sattelschlepper auf der Gegenfahrbahn entgegen. Plötzlich scherte ein PKW hinter dem Sattelschlepper auf die Fahrbahn des LKW aus und prallte frontal gegen den LKW. Der PKW-Fahrer war sofort tot, während am LKW erheblichen Sachschaden entstanden war. Die späteren Ermittlungen hatten ergeben, dass der Todesfahrer zuvor seine Freundin getötet und sein Haus angezündet hatte. Aufgrund einer sofortigen Fahndung der Polizei verfolgte eine Funkstreife den mit seinem PKW flüchtenden Täter.

Unfall keine Folge von Flucht vor Polizei

Die spätere Beweisaufnahme vor dem Landgericht Aurich kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall nicht Folge der Flucht vor der Polizei war. Der Täter habe den Unfall in Suizidabsicht herbeigeführt und dabei die Folgen des Unfalls für den ihm entgegenkommenden LKW-Fahrer billigend in Kauf genommen habe. Dadurch entfällt nach geltendem Versicherungsrecht jedoch ein Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Täters.

Oberlandesgericht schließt sich Urteil des Landgerichts an

Gegen das Urteil des Landgerichts hatte der Geschädigte Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des Gerichts nahm der Geschädigte die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurück. Ihm bleibt nun die Möglichkeit wenigstens einen Teil seines Schadens aus dem Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG ersetzt zu erhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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Dokument-Nr.: 8725 Dokument-Nr. 8725

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