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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.05.2014
- 5 U 216/11 -
40.000 Euro Schmerzensgeld für unerkannt gebliebenen Minderwuchs
Vorlage eines Krankenscheins für lediglich ärztliche Behandlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtfertigen keine fehlerhafte Behandlung und unzureichende therapeutischen Aufklärung
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat ein im Landgerichtsbezirk Osnabrück gelegenes Krankenhaus zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro verurteilt, weil ein dort angestellter Arzt den bei der Klägerin bestehenden Minderwuchs nicht erkannt hatte.
Dem fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 suchte die damals 8 1/2-jährige Klägerin nach Überweisung ihres Kinderarztes das Krankenhaus auf. Dort wurde der vier Jahre später bei der Klägerin diagnostizierte Minderwuchs nicht erkannt. Als vertraulicher Zusatz auf dem Arztbrief an den Kinderarzt vermerkte der behandelnde Oberarzt, die Klägerin habe lediglich einen Versicherungsschein nach dem
Behandelnder Arzt zog aus erhobenen Befunden nicht die richtigen Schlüsse und klärte nicht über gebotene Therapiemaßnahmen auf
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass es der das Mädchen behandelnde Arzt des Krankenhauses versäumt habe, aus den erhobenen Befunden die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der behandelnde Arzt hätte, so der gerichtliche Sachverständige, auf der Grundlage der Ergebnisse sichere Feststellungen auf eine zu frühe Pubertätsentwicklung mit erkennbarer Beschleunigung der Skelettalterung und erheblicher Einschränkung der Wachstumsprognose treffen müssen. Dem ist das Oberlandesgericht gefolgt und hat einen
Behandelnder Arzt hätte über nicht mögliche weitere Behandlung aus Kostengründen aufklären müssen
Dem Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung und unzureichenden therapeutischen Aufklärung könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin lediglich einen Krankenschein für eine ärztliche Behandlung nach dem
Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Auswirkungen des Behandlungsfehlers
Die Höhe des Schmerzensgeldes hat das Oberlandesgericht nach den Auswirkungen des Behandlungsfehlers für die Klägerin bemessen. Sie ist heute 144 cm groß, hätte aber beim Erkennen des Minderwuchses durch das Krankenhaus eine Körpergröße von 156 cm erreichen können. Darüber hinaus ist das Krankenhaus verpflichtet künftige Schäden die der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung entstehen, zu ersetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 3 O 874/10]
- BGH: Behandelnder Gynäkologe haftet nur für Behandlungsfehler
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.05.2014
[Aktenzeichen: VI ZR 187/13]) - Behandlungsfehler: 580.000 Euro Schadenersatz wegen schwerer Nachblutungen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2014
[Aktenzeichen: 26 U 115/11]) - 15.000 Euro Schmerzensgeld nach fehlerhafter augenärztlicher Behandlung
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 26 U 28/13])
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Dokument-Nr. 18306
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