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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 28.10.2015
- 5 U 156/13 -
Krankenhaus haftet für zu spät erkannte Hirnhautentzündung
Zu spät eingeleitete Notfalltherapie zweifelsfrei auf Behandlungsfehler des Pflegers zurückführbar
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schadensersatzansprüche gegen das behandelnde Krankenhaus geltend machen kann.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seinerzeit fünf Jahre alte Junge wurde am Nachmittag des 12. Mai 2011 mit Schüttelfrost und hohem Fieber in ein ostfriesisches
LG von grobem Behandlungsfehler des Pflegers überzeugt
Mit der Klage vor dem Landgericht nahm der Junge, vertreten durch seine Eltern, das ostfriesische
Auch OLG bejaht groben Behandlungsfehler des Pflegers
Dagegen legte das
Über die Höhe des Schmerzensgeldes und der Schadensersatzansprüche hat nunmehr das Landgericht Aurich zu befinden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Aurich, Urteil vom 21.10.2013
[Aktenzeichen: 2 O 165/12]
- Hirnschaden: Krankenhaus haftet zu 100 % für schwere Folgen eines Verkehrsunfalls
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.07.2015
[Aktenzeichen: 5 U 28/15]) - Patientin hat wegen eines zu spät behandelten Dünndarmverschlusses Anspruch auf 90.000 Euro Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.11.2014
[Aktenzeichen: 26 U 80/13])
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Dokument-Nr. 21828
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