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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.07.2010
5 U 153/09 -

Fahrzeugschein im Handschuhfach deponiert - Versicherung muss trotzdem zahlen

Handschuhfach war von außen nicht sichtbar

Ein Fahrzeughalter, dessen Auto geklaut wird, hat gegen die Kfz-Versicherung auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Kfz-Schein im Fahrzeuginneren aufbewahrt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der spätere Kläger einen Ex-Army Pickup teilkaskoversichert. Der Fahrzeugwert betrug 9.500 Euro. Nachdem der Kläger das Fahrzeug im Internet angeboten hatte, bemerkte er eines Sonntags, dass jemand am Zünd- und Türschloss manipuliert hatte. Einige Tage später war das Auto dann verschwunden.

Versicherung sieht Gefahrerhöhung durch Liegenlassen des Kfz-Scheins

Die Versicherung verweigerte dem Kunden unter anderem deshalb den Ausgleich des Schadens, weil dieser den Fahrzeugschein im Auto hatte liegen lassen. Darin liege eine Gefahrerhöhung, weil der Schein insbesondere die Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland erleichtere.

Richter: Nur unerhebliche Gefahrerhöhung

Doch die Oldenburger Richter widersprachen der Assekuranz und gaben dem Kläger Recht. Sie verurteilten die Versicherung zur Zahlung von 9.500 EUR. Es handele sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich gesteigert habe.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Der Kläger habe den Diebstahl auch nicht grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, dass er seinen Fahrzeugschein - von außen nicht sichtbar - im Handschuhfach des Wagens gelassen hat. Es entspreche einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass dieses Verhalten für den in Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich sei.

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der Leitsatz

Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2010
Quelle: ra-online, RAK Saarland, Oberlandesgericht Oldenburg (pt)

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Dokument-Nr.: 10420 Dokument-Nr. 10420

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