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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2017
4 WF 101/17 -

Prozesskostenhilfe kann nach Erhalt einer Erbschaft zurückverlangt werden

Prozesskostenhilfe ist kein Selbstläufer

Erhält jemand für einen Rechtstreit magels ausreichend eigener zur Verfügung stehender finanzeller Mittel Prozesskostenhilfe, kann der Staat das vorgeschossene Geld dann zurückverlangen, wenn sich nach dem Prozess die finanziellen Verhältnisse - zum Beispiel durch eine Erbschaft - wieder bessern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte zunächst das Amtsgericht Westerstede entschieden, dass ein Mann, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, diese zurückerstatten muss, nachdem der Mann nach Abschluss des Prozesses zu Geld gekommen war. Der Rechtpfleger forderte die Prozesskostenhilfe in Höhe von 2.300 Euro zurück. Der Mann machte geltend, dass er das Geld bereits wieder verbraucht habe.

Anschaffung eines Autos für rund 25.000 Euro nicht akzeptabel

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass sich der Mann darauf nicht habe berufen können. Er habe, obwohl er wusste, dass der Staat ihm Geld vorgeschossen habe, ein neues Auto für rund 25.000 Euro angeschafft und dies damit begründet, dass er das Auto brauche, um die Umgangskontakte mit seinen in Belgien lebenden Kindern wahrnehmen zu können. Dies sei nicht akzeptabel, so das Gericht. Der Mann wäre verpflichtet gewesen, sich mit einem günstigeren Modell zu begnügen. Dann wäre auch Geld für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe vorhanden gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 24800 Dokument-Nr. 24800

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