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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.03.2016
- 4 UF 175/16 -
OLG zu den Voraussetzungen bei einer Volladoption bei Erwachsenen
Interessen der Eltern ebenfalls zu berücksichtigen
Die Adoption eines Minderjährigen führt grundsätzlich dazu, dass das adoptiere Kind mit seiner Ursprungsfamilie nicht mehr verwandt ist. Die alten Bande werden gekappt (sog. Volladoption). Bei einer "einfachen" Adoption eines Volljährigen bleiben die alten Familienbande rechtlich bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch bei der Adoption eines Volljährigen die Volladoption ausgesprochen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall wollte sich eine 21-jährige Oldenburgerin von dem früheren Lebensgefährten ihrer Mutter adoptieren lassen. Die junge Frau hatte gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten von ihrem 15. bis zu ihrem 19. Lebensjahr in einem Haushalt gelebt. Die Beziehung der Mutter zu dem Mann war dann auseinandergegangen. Der Lebensgefährte und die 21-Jährige beriefen sich auf § 1772 BGB. Danach kann die
Trotz Eltern-Kind-Verhältnis keine Volladoption
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, nach der im vorliegenden Fall eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 24111
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