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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017
- 4 UF 166/15 -
Elternunterhalt: Kinder haften nicht in jedem Fall für Eltern
Grobe Verfehlungen des unterhaltsbedürftigen Elternteils können Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kindes ausschließen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhaltsverpflichtung eines erwachsenen Kindes entfallen kann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.
Kontaktabbruch stellt grobe Verfehlung gegenüber der Tochter dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg verwies in seiner Entscheidungsbegrünung darauf, dass ein solcher
Grobe Verfehlung führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs
Zwar stelle ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014
[Aktenzeichen: XII ZB 607/12]) - Kinder müssen bei schweren Verfehlungen der Eltern keinen Elternunterhalt zahlen
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.10.2012
[Aktenzeichen: 14 UF 80/12])
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Dokument-Nr. 23822
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