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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.01.2017
4 UF 166/15 -

Elternunterhalt: Kinder haften nicht in jedem Fall für Eltern

Grobe Verfehlungen des unterhalts­bedürftigen Elternteils können Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kindes ausschließen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Unterhalts­verpflichtung eines erwachsenen Kindes entfallen kann, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhalts­verpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Vater über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle.

Kontaktabbruch stellt grobe Verfehlung gegenüber der Tochter dar

Das Oberlandesgericht Oldenburg verwies in seiner Entscheidungsbegrünung darauf, dass ein solcher Kontaktabbruch eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht darstelle. Der Kontaktabbruch sei auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Grobe Verfehlung führt zum Verlust des Unterhaltsanspruchs

Zwar stelle ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führe. Vorliegend komme aber neben den Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu. Die Tochter habe als Kind nicht nur wirtschaftlich schlecht dagestanden. Sie habe auch die emotionale Kälte des Vaters durch den Kontaktabbruch erfahren müssen. Beides zusammen führe dazu, dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 23822 Dokument-Nr. 23822

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