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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.08.2014
4 U 17/14 -

Beschränkung der Haftung im Sachverständigengutachten zulässig

Fehlender Hinweis auf Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung eines Schädlingsbefalls im Verkehrsgutachten begründet keine Schadensersatzpflicht

Die Klage gegen einen Sachverständigen wegen der Erstellung eines aus Sicht der Kläger unrichtigen Gutachtens wurde abgewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

Im vorliegenden Streitfall erwarben die Kläger im Jahr 2010 eine Immobilie in der Samtgemeinde Artland, Landkreis Osnabrück zum Kaufpreis von 138.000 €, die sie zuvor bereits als Mieter bewohnt hatten. Der Beklagte erstellte vor dem Verkauf auf Bitten des Verkäufers ein „Gutachten zur Ermittlung eines Verkehrswertes“. Der Verkehrswert belief sich danach auf 142.000 €. In dem Gutachten war u.a. ausgeführt, dass der Dachstuhl einen leichten Schädlingsbefall aufweise.

Kläger verlangen 24.000 € Schadensersatz

Die Kläger ließen nach dem Erwerb den alten Dachstuhl abreißen und neu errichten. Die Kosten hierfür betrugen 47.700 €. Sie verlangen davon einen Teilbetrag in Höhe von knapp 24.000 € vom Beklagten als Schadensersatz.

LG: Wegen Pflichtverletzung zur Zahlung von 20.000 € verurteilt

Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 20.000,00 € verurteilt. Der Beklagte habe seine Pflichten als Sachverständiger verletzt, weil er den Schädlingsbefall als leicht eingeordnet habe und in seinem Gutachten keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung durch einen Holzfachmann erteilt habe. Tatsächlich habe ein schwerer Schädlingsbefall vorgelegen, der durch eine Reparatur des Dachstuhls nicht zu beseitigen gewesen wäre.

OLG: Keine Haftung wegen fehlender Beauftragung zur Erstellung eines Schadensgutachtens

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies hingegen die Klage ab. Zwar wurde die Auffassung des Landgerichts geteilt, dass der Sachverständige auch der Klägerin gegenüber für begangene Pflichtverstöße hafte und der Schädlingsbefall tatsächlich so schwer war, dass ein Abriss und Neuaufbau des Dachstuhls notwendig wurde. Es bestand aber bereits aufgrund des erteilten Auftrages zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens und nicht eines Schadensgutachtens keine Pflicht für den Beklagten zur Feststellung etwaiger Baumängel, insbesondere versteckter, nicht sichtbare Baumängel. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Haftung gegenüber den Klägern aufgrund des von ihm erteilten Hinweises im schriftlichen Gutachten, dass er das Objekt nicht auf versteckte Mängel untersucht habe und ggf. diesbezüglich ein Schadensgutachter hinzugezogen werden müsse, wirksam beschränkt. Eine darüber hinausgehende Pflicht, speziell im Hinblick auf den erkannten leichten Schädlingsbefall im Gutachten darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch einen Holzfachmann bestehe, hat der Senat nicht angenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 12 O 1467/11]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Zivilprozessrecht

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Kommentare (2)

 
 
nothelfer ra schrieb am 14.08.2014

Die Entscheidung halte ich auch für fragwürdig. Auch wenn der Gutachtenauftrag lediglich auf die Ermittlung des Verkehrswertes beschränkt war und nicht auch auf die Feststellung von Baumängeln umfasst hat, so hängt doch das eine vom anderen ab. Je höher die Kosten für die Beseitigung der Baumängel, desto niedriger wohl der Verkehrswert. Ich sehe dies grds. so wie Herr Lunau. Der Auftrag impliziert die Feststellung von Mängeln. Die Gutachten die ich bisher gesehen habe, ermitteln zunächst den Wert und machen dann Abzüge für Mängel und dringend notwendige Reparaturen usw. und kommen dann zu einem Verkehrswert

peter lunau schrieb am 14.08.2014

da der gutachter aber den verkehrswert festzustellen hatte nach auftrag und nicht NUR den schädlingsbefall hat er offensichtlich ,schon mit ausklammerung,nicht nach baumängeln sondiert zu haben nur halbe arbeit geleistet.was ja auch ein strafbarer rechtszustand ist.sich mit weiteren nötigen gutachtern herrauszumanövrieren

ist ebenfalls eine verschleppung des angenommenen auftrages.die konstruktionen

des sachverständigen sind evtl.unrechtlich

gemacht worden bzw. vertragswidrig.

zumindest dann, wenn der verkehrswert zu ermitteln war.der ergibt sich nun mal aus

der gesamtbegutachtung.der hinweis auf besondere gutachten wie evtl. baumängel ist

unzulässig insoweit dieser in dem wertermittlungsauftragimpliziert sein sollte.ebenso der spezifische befall.soweit er vertraglich nicht ausgeschlossen war.so bleibt die frage ob denn der sachverständige überhaupt unabhängig war offen, ebenso welcher wert denn eigentlich tatsächlich ermittelt werden sollte.

das gericht oldenburg hat die klage evtl zu unrecht abgewiesen.

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