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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2018
3 W 71/18 -

Ehegattentestament kann bei Scheidung unwirksam werden

Auch Zustimmung zur Mediation lässt ursprüngliche Zustimmung zu Scheidung nicht entfallen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein sogenanntes Berliner Testament dann unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.

Ehefrau und Adoptivtochter halten sich beide allein für erbberechtigt

Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe "eventuell" nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Zustimmung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens lässt ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts Westerstede, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. So lag die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, so das Gericht. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben sollte, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt hatten. In so einem Fall werde vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert sei (§ 1566 BGB).

Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 26678 Dokument-Nr. 26678

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