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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2017
- 3 UF 17/17 -
Kein Anspruch auf Versorgungsausgleich nach Misshandlung der Ehefrau
Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nach gefährlicher Körperverletzung nicht mehr zu rechtfertigen
Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten geteilt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein solcher sogenannter Versorgungsausgleich grob unbillig wäre, § 27 VersAusglG.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Ehezeit war es zwischen den Eheleuten häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb vom Amtsgericht Leer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem der Fälle hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, so dass ihr Trommelfell einriss, und sie dann mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn seiner Frau einschritt.
Familiengericht hält bei Scheidung Versorgungsausgleich für nicht "grob unbillig"
Im Rahmen der
OLG verneint Anspruch auf Versorgungsausgleich
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders und gab der Ehefrau Recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt hatte: Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Auch wenn es sich strafrechtlich "nur" um eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Versorgungsausgleichszahlungen an geschiedenen Ehegatten können als Werbungskosten abzugsfähig sein
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.11.2015
[Aktenzeichen: 7 K 453/15 E]) - Gleichzeitiges Ehescheidungsverfahren vor deutschem Familiengericht und Scharia-Gericht im Libanon unmöglich
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.01.2017
[Aktenzeichen: 3 UF 106/16])
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Dokument-Nr. 24192
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