wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.01.2006
3 U 107/05 -

Mit Wohnmobildach gegen Autounterführung: Kein Versicherungsschutz

OLG Oldenburg verneint Anspruch gegen Kaskoversicherer

Wer mit dem Dach seines Wohnmobils eine Autounterführung streift, weil er die Höhe der Durchfahrt falsch einschätzt, kann seinen Kaskoversicherer nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; jedenfalls dann nicht, wenn durch Schilder dreimal auf die Durchfahrtshöhe hingewiesen war.

Ein Südoldenburger war im Mai vergangegen Jahres mit seinem frisch erworbenen Wohnmobil nach Wolfsburg gefahren, um dort einen Verwandten zu besuchen. Er verfuhr sich dann in der fremden Stadt. Bei dichtem Verkehr und Regen kam es dann zum Mißgeschick: Der Mann bedachte nicht die Höhe seines Wohnmobils von 3,08 m und fuhr in eine Autounterführung mit einer Deckenhöhe von 2,50 m. Die Lichtkuppel des Wohnmobils kollidierte mit der Brücke. Es entstand ein Schaden von über 10.000 €, den der Mann nach Abzug seines Eigenanteils von seinem Kaskoversicherer erstattet haben wollte.

Der Versicherer versagte den Schutz mit dem Argument, der Mann habe den Schaden grob fahrlässig selbst verschuldet. Das vom Südoldenburger angerufene Landgericht Oldenburg folgte der Ansicht des Versicherers. Der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg hat nun dieses Urteil bestätigt. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Fahre der Fahrer eines 3,08 hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe von über 2,50 m ausgesprochen werde, in eine Unterführung ein und beschädige er so sein Auto, handele er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmildernde Umstände von besonderem Gewicht vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall. Dass er sich verfahren habe, dichter Verkehr geherrscht und es geregnet habe, entlaste den Kläger nicht. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein sogenannten „Augenblicksversagen“ berufen. Es könne von einem Augenblickversagen keine Rede sein, wenn ein Fahrer –wie hier- auf mehreren hundert Metern drei Verkehrsverbotsschilder übersehe.

Werbung

der Leitsatz

1. Fährt der Fahrer eines 3,08 m hohen Wohnmobils unter Missachtung dreier Verkehrszeichen 265 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO, durch die ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit einer Höhe über 2,50 m ausgesprochen wird, in eine Brückenunterführung ein und beschädigt dadruch sein Fahrzeug, so handelt er objektiv und subjektiv grob fahrlässig, soweit nicht schuldmindernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen.

2. In einem solchen Fall liegt kein "Augenblicksversagen" vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.02.2006

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Versicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1904 Dokument-Nr. 1904

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss1904

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung