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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.10.2000
2 U 163/00 -

Autohändler muß Käufer eines neuwertigen Gebrauchtwagens über Lackschaden aufklären

Ein Autohändler hatte ein Fahrzeug, das nur 550 km gelaufen war, für rund 33.000 DM verkauft und dabei nicht darauf hingewiesen, dass das Auto einen Lackschaden gehabt hatte. Er hatte den Schaden vor dem Weiterverkauf für 420,-- DM unfachmännisch beheben lassen. Das Oberlandesgericht bewertete dies als Fehler des Autos. Der Händler hätte den Kunden ungefragt über den Vorschaden aufklären müssen; tue ein Händler dies nicht, handele er arglistig und sei dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.

Ein Kunde aus Hude erwarb von einem Autohändler einen Audi A 3, der nur zwei Monate zugelassen war und 550 km gelaufen hatte, für rund 33.000 DM. Er bemerkte später, dass das rechte Seitenteil nachlackiert worden war. Er schaltete einen Gutachter ein. Dieser stellte fest, dass die Lackierung unfachmännisch durchgeführt worden war. Die ordnungsgemäße Reparatur hätte ca. 1.200 DM gekostet. Der Kunde verklagte den Händler auf Schadensersatz. Das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab; etwaige Rechte des Käufers seien verjährt; arglistiges Handeln des Verkäufers, das zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von 6 Monate auf 30 Jahre geführt hätte, habe man nicht feststellen können.

In der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Das OLG Oldenburg sah in dem Lackschaden einen Fehler des Autos. Es handele sich bei Kosten von ca. 1.200 DM um keine unbeträchtliche Reparatur. Bei einem erst zwei Monate zugelassenen PKW mit einer Laufleistung von nur 550 km erwarte der Verbraucher ein zwar geringfügig genutztes, im übrigen aber unbeschädigtes Fahrzeug zu bekommen. In dieser berechtigten Er-wartung werde er enttäuscht, wenn ihm ein PKW mit einer –unzureichenden- Nachlackierung eines ganzen Seitenteils ausgeliefert wird. Nach Treu und Glauben hätte der Händler dem Kunden diesen Vorschaden am Lack ungefragt offenbaren müssen. Indem er dies unterließ, habe er den Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer kön-ne daher wegen arglistigen Verschweigens des Mangels Schadensersatz verlangen. Der Händler wurde deshalb verurteilt, gegen Rückgabe des Autos rund 30.000 DM an den Kunden zu zahlen (Kaufpreis, An- und Abmeldekosten, Gutachterkosten abzgl. 4.000 DM für die zwischenzeitliche Nutzung des Autos).

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der Leitsatz

Der Käufer eines fast neuwertigen Gebrauchtwagens darf erwarten, ein geringfügig genutztes, aber ansonsten unbeschädigtes Auto zu erhalten. Der Verkäufer hat den Käufer daher ungefragt über nicht unerhebliche Nachlackierungen, zumal wenn diese nicht sachgerecht ausgeführt sind, aufzuklären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 18.09.2001

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Dokument-Nr.: 1699 Dokument-Nr. 1699

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