Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 18.10.1995
- 2 U 135/95 -
Wasserschaden aufgrund Spülmaschine während einwöchiger Abwesenheit begründet grob fahrlässiges Verhalten
Alter der Maschine von 15 Jahren sowie ständiges unter Druck lassen des Wasserschlauchs begründet erhöhte Gefahr eines Wasserschadens
Kommt es während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers zu einem Wasserschaden durch eine Spülmaschine, begründet dies ein grob fahrlässiges Verhalten. Dies kann zu einem Ausschluss des Versicherungsschutzes führen. Denn mit der Gefahr eines Wasserschadens muss gerechnet werden. Dies gilt umso mehr als die Maschine bereits 15 Jahre alt ist und der Wasserschlauch ständig unter Druck belassen wird. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer einwöchigen Abwesenheit eines Hauseigentümers platzte der Zulaufschlauch zur
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Hauseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Versicherungsschutz gehabt. Zwar sei der Versicherungsfall eingetreten, die Versicherung sei aber nach § 61 VVG (neu: § 82 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Denn der Hauseigentümer habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Grob fahrlässig handle, so das Oberlandesgericht weiter, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht lässt, also die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt und nicht dasjenige beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Davon sei hier auszugehen gewesen. Der Hauseigentümer habe durch seine längere Abwesenheit einen besonders groben Sorgfaltsverstoß begangen. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass angesichts des Alters der
Nutzung der Spülmaschine durch Sohn unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es zudem unerheblich gewesen, dass während der einwöchigen Abwesenheit der Sohn die Spülmaschine nutzte. Denn die Übertragung der Obhut über gefahrträchtige Sachen auf Dritte stelle einen Versicherungsnehmer nicht von seinen Sorgfaltspflichten frei. Er müsse vielmehr im Rahmen der Auswahl- und Überwachungspflicht dafür sorgen, dass der Dritte die nach den Umständen gebotenen Sicherungsmaßnahmen beachtet. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Dem Hauseigentümer hätte schon bei Abreise bewusst sein müssen, dass eine sporadische Nutzung der Spülmaschine durch seinen Sohn keine effektive Vorsorge gegen einen derartigen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Wasserschaden bei Abwesenheit durch abgerissenen Waschmaschinenschlauch - Kürzung der Versicherungsleistung um 70 %
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 9 O 762/10]) - Mieter haftet nicht für Wasserschaden durch defekte Geschirrspülmaschine
(Landgericht Landau, Urteil vom 07.11.1995
[Aktenzeichen: 1 S 253/95])
Jahrgang: 1996, Seite: 194 NJWE-MietR 1996, 194 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1996, Seite: 236 r+s 1996, 236 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1996, Seite: 1492 VersR 1996, 1492
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17585
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17585
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.