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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2013
2 SsBs 280/13 -

Fahrlässige Geschwindig­keits­über­schreitung wegen Übersehens eines Verkehrszeichens kann aufgrund Augenblicksversagen entschuldbar sein

Kein entschuldbares Augenblicksversagen bei deutlicher Erkennbarkeit einer Geschwindig­keits­begrenzung aufgrund von Fahrbahnschäden

Übersieht ein Autofahrer ein Verkehrszeichen und kommt es deshalb zu einer fahrlässigen Geschwindig­keits­über­schreitung, so kann dies aufgrund eines Augenblickversagens entschuldbar sein. Ein entschuldbares Augenblickversagen ist aber zu verneinen, wenn dem Autofahrer wegen der deutlich erkennbaren Fahrbahnschäden hätte aufdrängen müssen, dass die Geschwindigkeit begrenzt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Aurich einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 240 EUR. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Hintergrund dessen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Autofahrer führte zu seiner Verteidigung an, dass er aufgrund eines Augenblickversagens das Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen habe. Dies ließ das Amtsgericht jedoch nicht gelten, da seiner Einschätzung nach die Geschwindigkeitsbegrenzung wegen der Fahrbahnschäden deutlich erkennbar gewesen sei. Der Autofahrer legte gegen das Urteil schließlich Rechtsbeschwerde ein.

Fehlende Feststellung zu Art und Umfang der Fahrbahnschäden

Das Oberlandesgericht Oldenburg führte zum Fall aus, dass ein Autofahrer sich zwar auf ein Augenblickversagen berufen könne, wenn er ein Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung übersieht. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dem Autofahrer aufgrund von starken Fahrbahnschäden hätte aufdrängen müssen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorlag. Ob ein solcher Fall hier vorgelegen habe, habe jedoch nicht festgestellt werden können. Das Amtsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zu Art und Umfang der Fahrbahnschäden getroffen.

Fahrbahnschäden ziehen nicht immer Geschwindigkeitsbegrenzung nach sich

Es sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass nicht jede Beschädigung einer Fahrbahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach sich zieht. Daher müsse nicht stets mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung gerechnet werden, wenn die Fahrbahn Schäden aufweist. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit einer Autobahnbaustelle oder einer dichten Bebauung, bei denen ein Autofahrer grundsätzlich von einer Geschwindigkeitsbegrenzung ausgehen muss.

Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des Falls zur Neuverhandlung

Das Oberlandesgericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aurich, Urteil vom 12.07.2013

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2014, Seite: 99
DAR 2014, 99
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 331
NZV 2014, 331

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Dokument-Nr.: 19151 Dokument-Nr. 19151

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