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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23.10.2014
14 U 34/14 -

Schwere Verletzungen nach Sturz vom Dach: Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufs­genossen­schaft für unfallbedingte Aufwendungen

Arbeitgeber lässt Bauarbeiten ohne Sicher­heits­vor­kehrungen durchführen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Arbeitgeber dem Grunde nach dazu verurteilt, einer Berufs­genossen­schaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten, nachdem ein Mitarbeiter bei Bauarbeiten am Dach gefallen war und sich schwer verletzt hatte. Da der Arbeitgeber die Dacharbeiten von den Mitarbeitern ohne Sicher­heits­vor­kehrungen durchführen ließ hatte er nach Auffassung des Gerichts damit gegen die Unfall­verhütungs­vorschriften verstoßen. Über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen muss das Landgericht Oldenburg entscheiden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mitarbeiter der beklagten Firma arbeitete im Dezember 2007 auf dem Flachdach eines Werkstattneubaus in Diepholz. Das Flachdach war mit Rauhspundplatten belegt, auf denen weitere Arbeiten ausgeführt wurden. In die Rauhspundplatten sägten Arbeiter der beklagten Firma ca. 5 qm große Löcher. Im Anschluss wurde die gesamte Fläche mit einer Dampfsperrfolie abgedeckt. Die Löcher waren dadurch verdeckt. Hier sollten später Lichtkuppeln eingesetzt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten betrat das Dach, stürzte in eines der Löcher und fiel mehr als drei Meter in die Tiefe. Er erlitt schwerste Verletzungen, insbesondere ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Aufgrund dieser Verletzungen ist er vollständig erwerbsgemindert und lebt in einem Pflegeheim. Die Berufsgenossenschaft hat als gesetzlicher Unfallversicherer des Beklagten für den Verunfallten bereits Leistungen von rund 1.000.000 Euro erbracht, die sie nunmehr dem Grunde nach erstattet verlangen kann. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagte gegenüber der Berufsgenossenschaft für die von ihr zu erstattenden Aufwendungen hafte und daneben auch verpflichtet ist, der Berufsgenossenschaft die künftig entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts hatte der Beklagte die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von seinen Arbeitnehmern durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Nach den Unfallverhütungsvorschriften müssen bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden und Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten versehen werden. Dem im Prozess vorgebrachten Einwand, eine Sicherung sei nicht möglich gewesen, folgten die Richter nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher im Dach aufgebaut worden sei. Das bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen stellt aus Sicht des Senats ein grobes Verschulden dar. Die Richter führten dazu aus, dass es sich für den Beklagten jedoch aufdrängen musste, dass solche Sicherungsmaßnahmen nach dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren. Dieses Gefahrenpotential habe sich noch zusätzlich durch die aufgebrachte Dampfsperre erhöht, die die vorhandenen Öffnungen wieder überdeckte. Auch wenn die Öffnungen im Dach weiterhin erkennbar blieben, sei die Wahrnehmbarkeit durch das Bild einer einheitlichen Fläche herabgesetzt gewesen.

Das Landgericht hat sich jetzt mit der Höhe der Aufwendungen zu befassen und darüber zu entscheiden, ob die Berufsgenossenschaft tatsächlich den gesamten Betrag vom Beklagten verlangen kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil
    [Aktenzeichen: 2 O 3001/12]
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