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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2017
- 12 W 53/17 -
Seit über 65 Jahren vermisste und inzwischen über 100 Jahre alte Person kann bei Ausbleiben von Nachrichten für tot erklärt werden
Wahrscheinlicher Todeszeitpunkt bestimmt sich nach durchschnittlicher Lebenserwartung der seit langer Zeit verschollenen Person
Ist eine Person seit über 65 Jahren vermisst, ohne dass Nachrichten über ihren Verbleib vorliegen, und müsste die Person inzwischen über 100 Jahre alt sein, kann sie gemäß § 3 des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) für tot erklärt werden. Der wahrscheinliche Todeszeitpunkt bestimmt sich in diesem Fall nach der durchschnittlichen Lebenserwartung, die die vermisste Person zum Zeitpunkt der letzten Nachricht über ihren Verbleib gehabt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz nach der Zeugung seines Sohnes im Jahr 1949 verließ der zu diesem Zeitpunkt 37-jährige
Amtsgericht wies Antrag zurück
Das Amtsgericht Oldenburg wies den Antrag zurück. Seiner Ansicht nach könne es durchaus sein, dass der
Oberlandesgericht erklärt vermissten Vater für tot
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Sohns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der seit über 65 Jahren vermisste
Durchschnittliche Lebenserwartung bestimmt wahrscheinlichen Todeszeitpunkt
Sei eine Person allein aufgrund ihres hohen Alters, welches sie inzwischen haben müsste, als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Oldenburg, Beschluss vom 07.03.2017
[Aktenzeichen: 31 II 1/15]
Jahrgang: 2017, Seite: 1773 FamRZ 2017, 1773
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Dokument-Nr. 25227
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