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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.06.2014
11 UF 179/13 -

Keine Vater­schafts­an­fechtung bei künstlicher Befruchtung mit Fremdsamenspende

Anfechtung bei bewusster Entscheidung der Eheleute für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremd­samen­über­tragung ausgeschlossen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Mann dann die Vaterschaft nicht anfechten kann, wenn die Eheleute beider einer künstlichen Befruchtung der Ehefrau mittels einer Samenspende zugestimmt haben. Das Gericht lehnte daher den Antrag eines Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, ab.

Im zugrunde liegenden Fall behauptete ein Mann, er sei zeugungsunfähig und das Kind sei im Wege der Fremdbefruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Familiengericht: Mann nicht der Vater des Kindes

Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstammungsgutachtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Familiengerichts jetzt geändert.

Anfechtung der Vaterschaft aufgrund der Einwilligung zur künstlichen Befruchtung ausgeschlossen

Der Antragsteller sei, so der Oberlandesgericht Oldenburg, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass aufgrund des Abstammungsgutachtens feststehe, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes sei, ändere daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei.

Ehepaar darf elterliche Verantwortung nicht im Nachhinein wieder aufheben lassen

Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind und dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handele, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.

Später Sinneswandel des Ehemanns rechtlich bedeutungslos

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der das Oberlandesgericht insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremdbefruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremdbefruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos.

Gewähltes Verfahren der Fremdsamenübertragung für Entscheidung ohne Belang

Ohne Belang war auch das gewählte Verfahren der Fremdsamenübertragung. Da eine Samenspende aus einer Samenbank für die Eltern nicht bezahlbar war, fand die Mutter über ein Samenspendeportal im Internet den jetzigen biologischen Vater. Der Austausch der Samen fand in einem Hotel statt. Eine Vergütung verlangte der Samenspender dafür nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Iburg, Urteil
    [Aktenzeichen: 5 F 365/13]
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Dokument-Nr.: 18494 Dokument-Nr. 18494

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