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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2015
- 1 Ws 601/14 -
Wegen Vergewaltigung verurteilter Straftäter darf nicht vorzeitig auf Bewährung aus Haft entlassen werden
Vorzeitige Entlassung auf Bewährung aufgrund mangelnder Selbstkontrolle des Straftäters nicht zu verantworten
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein wegen Vergewaltigung verurteilter Straftäter nicht vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen werden darf. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen wegen dessen mangelnder Selbstkontrolle und seiner bisherigen Unfähigkeit, dauerhafte Beziehungen zu Frauen einzugehen, nicht zu verantworten.
Im zugrunde liegenden Verfahren wurde ein Mann im Juli 2008 vom Landgericht Aurich zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Er hatte zwischen April und August 2007 viermal nachts Frauen auf der Straße überfallen, teilweise mit einem Messer bedroht und sie sexuell angegangen. Verurteilt wurde er insbesondere wegen
Gericht verneint vorzeitige Entlassung auf Bewährung
Die Strafe wird im August 2016 verbüßt sein. Eine vorzeitige Entlassung auf
Vorzeitige Entlassung nicht zu verantworten
Aus Sicht des Senats sei eine vorzeitige Entlassung nicht zu verantworten. Die Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung der Tat sei gerade im Hinblick auf die zu befürchtenden Straftaten zu hoch. Um für den Fall der späteren Entlassung das Gefahrenpotenzial zu verringern, sollten nach Auffassung der Richter weitere Anstrengungen unternommen werden. Insbesondere die Aufnahme einzeltherapeutischer Verfahren sei angezeigt, so der Appell der Richter an den Verurteilten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Justizvollzug.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Keine polizeiliche Dauerobservation eines früheren Sexualstraftäters
(Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 14.02.2013
[Aktenzeichen: 4 K 1115/12]) - Kein Strafe ohne Gesetz: EGMR erklärt nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung für unzulässig
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 07.06.2012
[Aktenzeichen: 61827/09 und 65210/09])
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Dokument-Nr. 20619
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