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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.10.2017
1 U 60/17 -

"Vollbremsung aus dem Nichts": Abruptes Abbremsen und Abbiegen ohne zu Blinken kann zur Mithaftung des Vorausfahrenden führen

OLG Oldenburg zur Haftung nach einem Auffahrunfall

Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein in der Regel gegen den Auffahrenden. Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Bremst der Vorausfahrende aber abrupt ab, um ohne zu blinken in eine Grundstückseinfahrt abzubiegen, kann ihn ein sogenanntes Mitverschulden treffen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Aurich während einer Fahrt stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Erster Anschein spricht grundsätzlich gegen Auffahrenden

Das Oberlandesgericht Oldenburg gewichtete die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Zwar spreche der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Abbremser muss sich aufgrund eigenen Verhalten Mitverschulden anrechnen lassen

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine "Vollbremsung aus dem Nichts" gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so das Gericht. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete das Gericht im konkreten Fall mit 1/3.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
John Clarc schrieb am 19.01.2018

Nichtsdestotrotz hat der Auffahrende nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten. Egal ob provoziert oder aus einer Notsituation heraus angehalten wurde, der Unfall hätte durch die Einhaltung des Sicherheitsabstandes verhindert werden können.

Den Auffahrenden trifft somit auf jeden Fall eine Schuld, der aber eben wegen der Provokation auf 1/3 statt 2/3 zu reduzieren wäre.

Peter Kroll antwortete am 19.01.2018

Als dritter Autofahrer - ja, da kann man mitgehen.

Peter Kroll schrieb am 18.01.2018

Das OLG geht am wirklichen Leben vorbei. Da der Vorausfahrende den Unfall provozierte, trifft ihn zu 100 % die Schuld.

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