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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 07.08.2014
1 Ss 9/14 -

Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln ohne ärztliche Verschreibung - OLG Oldenburg hebt Freispruch eines Heilpraktikers auf

Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen müssen umfassend geprüft werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat den Freispruch eines Heilpraktikers, dem die Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung vorgeworfen wurde, aufgehoben. Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass bei einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation - wie sie im vorliegenden Verfahren gegeben war - die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen umfassend geprüft und gewürdigt werden müssen. Die Sache wurde daher zurück an das Landgericht verwiesen.

Das Amtsgericht Aurich hatte den Angeklagten im Juli 2012 wegen Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Dagegen legte er mit Erfolg Berufung zum Landgericht ein und wurde im September 2013 freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg und führt nun dazu, dass der Fall erneut vor dem Landgericht Aurich verhandelt werden muss.

Heilpraktiker verordnet Patienten ein vom Apotheker selbst herzustellendes Medikament

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Heilpraktiker Arzneimittel verschrieben zu haben, die nur ein Arzt hätte verschreiben dürfen und damit einen Apotheker angestiftet zu haben, diese Arzneimittel an Patienten abzugeben. In Absprache mit dem Apotheker soll der Angeklagte ein vom Apotheker selbst herzustellendes Medikament mit dem Namen "Sedativa Forte" verordnet haben, dass neben homöopathischen Bestandteilen auch einen verschreibungspflichtigen Zusatz (Tetrazepam) beinhaltete, um die Wirkung der homöopathischen Substanzen zu verstärken. Die Kapseln sollten bei Unruhezuständen, Angsterkrankungen und Schlafstörungen helfen. In sechs Fällen soll "Sedativa Forte" zwischen 2007 und 2008 an Patienten abgegeben worden sein, ohne dass diese von dem verschreibungspflichtigen Zusatz etwas wussten.

Aussagen von Heilpraktiker und Apotheker widersprüchlich

Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt war, dass der Heilpraktiker den Apotheker dazu angestiftet hatte, das homöopathische Mittel mit einer nennenswerten Dosis des verschreibungspflichtigen Arzneimittels zu vermischen. Der Heilpraktiker hatte behauptet, lediglich eine Beimischung einer 10.000-fach verdünnten Dosis gewünscht zu haben. Diese geringe Dosis wäre nicht mehr verschreibungspflichtig gewesen und damit strafrechtlich nicht zu ahnden. Der Apotheker hatte hingegen als Zeuge etwas anderes ausgesagt. Nach seiner Darstellung sei das Medikament auf Anweisung des Angeklagten, wie von ihm auch ausgeführt, mit etwa 5 mg Tetrazepam versetzt werden, was zu einer Konzentration zwischen 0,7 % und 1,5 % pro Kapsel führte.

Bei "Aussage gegen Aussage"-Konstellation muss Richtigkeit der Angaben umfassend geprüft werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg konnte die Beweiswürdigung des Landgerichts aus dem Urteil nicht nachvollziehen und den Freispruch daher nicht bestätigen. In einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation müssen die für und gegen die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen sprechenden Gesichtspunkte umfassend geprüft und gewürdigt und im Urteil wiedergegeben werden. Daran mangele es hier, so die Richter. Da in der Revisionsinstanz allein Rechtsfragen überprüft werden, wird die Beweisaufnahme vom Oberlandesgericht nicht selbst durchgeführt, sondern muss vom Landgericht wiederholt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Aurich, Urteil
    [Aktenzeichen: 12 Ns 139/12]
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